Raths vertheilt. Nun erst*) fand in dem vollen Staats-Rath,unter dem Vorsitz des ersten Consuls, die förmliche Verhandlungdarüber Statt, wo jedem Mitglied frei stand, seine Bemerkun-gen darüber zu machen, und endlich nach Stimmenmehrheit ent-schieden ward. Diese höchst wichtigen Berathungen sind in ei-nem darüber gehaltenen Protocoll aufbewahrt, welches derStaats-Rath in seiner ursprünglichen Acten-Form druckenließ. **) Der von dem Staats-Rath gebilligte Gesetzes-Ent-wurf ward nun an das Tribunat und zwar an die Abtheilungfür die Gesetzgebung geschickt, welche denselben prüfte, und beietwaigen Schwierigkeiten mit derselben Abtheilung beim Staats-Rath in Verbindung trat. Letztere berichtete nun an den ge-sammten Staats-Rath, welcher nach Stimmenmehrheit ent-schied. Von nun an ward, znr endlichen Annahme des Gesetzes,der Weg eingeschlagen, den unter der Consular- und Kaiserli-chen Regierung alle Gesetzes - Vorschlage nehmen mußten.Dasselbe ward nämlich dem gesetzgebenden Korps mitgetheilt,das es an das Tribunat zur Berathung zurückschickte, undendlich, nach Anhörung der Redner der Regierung, so wie der-jenigen des Tribunats entschied. Um sich bei diesem hochwich-gcn Gegenstand gegen Uebereilung zu sichern, ward nicht dasganze Gesetzbuch auf einmal, sondern jedes Gesetz einzeln demgesetzgebenden Korps zur Bestätigung vorgelegt. ***) Erstnachdem alle einzelnen Vorschläge zu Gesetzen erhoben waren, ver-ordnete das Gesetz v. 30. Vcntose I. 12, daß sie zu einem****)
*)Dieses ist dem bei dem Staats-Rath allgemein üblichenGeschäftsgang gemäß, worüber man im sechsten Abschnitteinige Nachricht finden wird.
**)Urosss » verliaux äa son8S»l ä'ötst, oonronant la äi8Sii8-sion <ln soäs Napoleon, röcligvs par 1-ocrs, sssistsirsäs se oon8oil. 5 Vol. in 4lo äs l irnprinisrie iiupörialo.
***) Daher findet man auch bei jedem Titel des ooä. civ. denTag bemerkt, wo er decretirt und promulgirt worden.Dieses ist, selbst praktisch, nicht unwichtig, da der Zeitpunkt,von welchem an jedes Gesetz ausübende Kraft hat, von demTag, wo es selbst verkündigt worden, und nicht von demder Verkündigung des ganzen Gesetzbuchs abhängt.
****)OL8SI1. ton». Vl. p. 759.