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gen. Doch dieser Beschluß kam (zu gutem Glück) nie zurAusführung. Cambaceres legte vielmehr, nach einem wiederhol-ten Auftrag, den 23. Fructidor des I. 2 einen neuen sehr kur-zen Entwurf vor. Allein nur einige darin enthaltenen Gesetzewurden wirklich verkündigt, und das Ganze kam, da der Con-vcnt bald darauf seine Sitzungen schloß, nicht zur Ausführung.Nach Einführung der Constitntion des I. 3, legte derselbeCambaceres am 24. Prairial des I. 4, einen dritten Entwurfzu einem Civil-Gesetzbuch vor. Derselbe ward gedruckt, und analle Tribunale zur Begutachtung versendet. Allein, als Cam-baceres im I. 5 aus dem Rath der Fünfhundert trat, geriethdie Sache in Vergessenheit. Erst nach Einführung der Consu-lar-Regierung ward sie wieder ernstlich vorgenommen. Napo-leon, als erster Consul, ertheilte den 24. Thermidor des I. 8vier Rechtsgelehrten, Tronchet, damals Präsident des Caffa-tions-Gcrichtö; Portalis, Commissair der Regierung *) bei demPrisengcricht, nachher Staats-Rath und endlich Cultus-Mini-ster; Bigot de Pröameneu, Regierungs - Commissair bei dem «Cassations - Gericht, und nach dem Tod von Portalis, Cultus-Minister; und Maleville, Mitglied des Cassations-Gerichts, denAuftrag, einen Plan zu einem bürgerlichen Gesetzbuch zu ent-werfen. Diese vier Männer verabredeten die Titelfolge, undtheilten sich in die Bearbeitung der einzelnen Titel, die unterdem Vorsitz von Tronchet (dem Präsident der Kommission)gemeinschaftlich geprüft wurden. Durch diese Vertheilung derArbeit ward es der Kommission möglich, in dem Zeitraum vonvier Monaten einen vollständigen Entwurf eines bürgerlichenGesetzbuchs zu Stande zu bringen, welcher gedruckt und an dasCassations-Gericht, so wie an alle Appellations-Gerichte zurBegutachtung vertheilt ward. Nachdem die Bemerkungen der-selben eingegangen waren, ward das Ganze vor den Staats-Rath und zwar zuerst vor die Abtheilung der Gesetzgebunggebracht. Hier ward nun jeder Gesetzes - Entwurf in Gegen-wart der oben genannten vier Kommissarien geprüft, undnachdem derselbe entweder gebilligt oder durch Stimmenmehr-heit abgeändert war, unter sämmtliche Mitglieder des Staats-
*) So nannte man damals die Staats-Procuratvren.