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1 (1835)
Entstehung
Seite
167
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1791 bis zum 24. Dezember 1799) eine sehr große Menge Ge-setze erlassen worden. Sie bezogen sich aber meistens auf dieVerwaltung oder auf das öffentliche- und Staats-Recht, meh-rere jedoch auch auf das Personen- und Erbschafts-Recht. Dieganze Gesetzgebung dieses Zeitraums wird unter dem Namender transitorischen begriffen. Man hat mehrere Sammlungendieser Gesetze: 1) b-oix er sctes än gouvernemcnr snteri-curs sa blllletin äes lois. karis äs I'imprimerie impörisls.8 Vol. in 8vo; 2) b.oix civiles intermeäiaires, renstuos sur

l'ötst äes personnes, et la trsnsmissiou äes biens äepuis le4- sollt 1789 jusgu'su 30. Ventose an 12. ksris 1806.Durch das Gesetz vom 14. Frimaire des I. 2 (4. Dezb. 1793)sDvsenne eoä. genei-. t. III. x. 34) ward die Herausgabe ei-nes amtlichen Bulletins verordnet, wodurch künftig alle Gesetzezur Kenntniß des Publikums gebracht werden sollten. Alleindie Ausführung dieser Maßregel scheint im Anfang einige Hin-dernisse gefunden zu haben. Mehr als' ein halbes Jahr ver-floß, ehe das erste Gesetz - Bülletiu erschien. Es beginnt miteinem Gesetz vom 22. Prairial des I. 2. Von dieser Zeit ansind also alle Gesetze in diesem Bülletiu zu suchen.

Dieselben betrafen indessen blos einzelne Gegenstände.Nur in Beziehung auf die Criminal-Gesetzgebung war stattder schon angeführten Gesetzbücher der Constituirenden den3. Brumaire I. 4 (25. Oktober 1795) ein neues, coste stesclvlits et äes peino8 genannt, eingeführt worden, welches bisznr Verkündigung der Napoleonschcn Gesetzbücher, gesetzlicheKraft behielt. *) Allein in Hinsicht der bürgerlichen Gesetzge-bung wollte das Geschäft nicht recht gelingen. Der Wunschnach einem solchen allgemeinen Gesetzbuch erhielt sich indessenimmer. Demselben gemäß ertheilte der National - Convent demnachherigen Reichs - Erzkanzler Cambacercs den Auftrag, einbürgerliches Gesetzbuch zu verfassen; allein der von demselbenam 9. August 1793 vorgelegte Entwurf eines cocle civil, schienden damaligen Machthabern zu empirisch. Sie beschlossen daherdieses Geschäft einer Kommission von Philosophen zu übertra-

*) Diesen coäe vom 3. Brum. I. 4, findet man vollständigbei Dessaus coä. ASasr. kraue. tom. IV- (7 127).