166
Decrcte sich sehr häufig weit über die gesetzlich gesteckte Gränzeentfernten, und ihre Macht auf Dinge ausdehnten, die billigder eigentlichen Gesetzgebung hatten vorbehalten bleiben sollen.Allein es ist eben so bekannt, daß die ganze Kraft der damali-gen Regierung nicht auf der Wirksamkeit der beiden willenlosenCorporationen, wovon eine Senat und die andere gesetzgeben-der Körper hieß, sondern auf dem bewundernswürdigen Geniedes Oberhaupts des Staats, und auf den ausgezeichneten Ta-lenten derjenigen, die er um seinen Thron versammelt hatte,insbesondere seiner Staats-Räthe beruhte. Denselben verdanktFrankreich, und man darf wohl sagen, Europa, die Vollendungund Abfassung der neuen Gesetzbücher, nach welchem gegenwär-tig in Frankreich Recht gesprochen wird. Schon gleich im Air-fang der Revolution beschäftigte sich die constituirende Versamm-lung, mit der Verbesserung der Gesetzgebung. Die von ihrgegründete Constitution (vom I. 1791) enthielt rir. I. die Ver-ordnung, daß ein für das ganze Reich gültiges Gesetzbuch ver-faßt, und an die Stelle des römischen Rechts, so wie der ver-schiedenen Gewohnheits-Rechte treten sollte. Durch ihre Be-mühungen erschien den 16. August 1790 ein Decret über dieneue Organisation des Justizwcsens, vorzüglich des Civil-Ver-fahrens (Oesonoo cocl. Avntlr. träne. tom. lll. p. 188); den19. Juli 1791 ein Decret über das Verfahren in Polizei- undcorrectionellcn Sachen (vesenne rom. III. x. 303); den 16.September 1791 eines über das Verfahren in Criminalsachcn(Oesenns tom. III. p. 325); ferner den 28. September 1791ein Gesetzbuch über die Felderpolizei (ooäo rursl), welchesgrößtentheils noch jetzt gilt (Oesenne rom. V- x- 228). DieVerfassung des Strafgesetzbuchs (coäe pöngl) vom 25. Sep-tember 1791 , gehörte mit zu den letzten Arbeiten der constitui-renden Versammlung, welche den 29. September desselben Jahrsihre Sitzungen schloß. (Oesenno ton,, lll. x. 352). In der,auf die Auflösung der constituirenden Versammlung folgendenEpoche war die Regierung zu sehr mit den innern Unruhenund später noch überdem mit den äußern Kriegen beschäftigt,als daß sie an die Abfassung eines allgemeinen Gesetzbuchshätte denken können. Doch sind in diesem Zeitraum biszur Einsetzung der Consular - Regierung (vom 29. September