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,. l. p. 65) sollten alle Gesetze in einem eignen Bülletin abge-druckt, den verschiedenen Authoritäten zugesendet, und von den-selben innerhalb der ersten 24 Stunden, wo sie ihnen zugekom-men, unter Trompetenschall und Trommelschlag öffentlich ver-kündigt werden. Das Gesetz vom 12. Vendemiaire des I. 4(4. Oktober 1795) (llvsvnne t. III. x. 44) welches bis zurVerkündigung des volle civil galt, erklärte (Art. 11) die Be-kanntmachung der Gesetze durch öffentliches Ablesen, Trommel-schlag u. s. f. für überflüssig, und ließ nur die durch das Ge-setz-Bülletin bestehen, mit dem Zusatz (Art. 12), daß jedesGesetz in einem Departement an dem Tag in Kraft träte,an welchem das Gesetz-Bülletin an dem Hauptort desselbenankäme. Der Tag (Art. 12) dieser Ankunft sollte daheramtlich beglaubigt werden. (Des. r. III. x. 53, 55). Beider Abfassung des volle civil bedachte man indessen mit Recht,daß bei der Anbcfehlung solcher besondern Mittel, um die Ge-setze bekannt zu machen, es oft durch Zufall oder durch dieNachlässigkeit und sogar durch den bösen Willen eines Beamtenzweifelhaft gemacht werden könnte, ob ein Gesetz an einem Ortund zu einer gewissen Zeit als bekannt angesehen werden müsseoder nicht. Der erste Artikel dieses Gesetzbuchs setzt daher einegewisse Zeit fest, nach deren Verlauf, von dem Tag der Ver-kündigung (promulAsrion) eines Gesetzes angerechnet, es aneine»! Ort als bekannt angesehen wird. Diese Zeit ist nichtfür das ganze Reich gleich groß. In dem ganzen Departe-ment des königlichen Hoflagers *) erhalten die Gesetze einenTag nach der Promulgation ausübende Kraft. Hierzu wirdin Beziehung auf die andern Departements, für alle zehn My-riameter, die der Hauptort des Departements von der Stadt,wo die Promulgation Statt findet, entfernt ist. Ein Tag zuge-fügt. Uebrigens wurden auch nach Einführung des volle civildie andern Mittel, ein Gesetz zur Kunde des Publikums zubringen, der Abdruck im Gesetz-Bülletin u. s. f. nicht unterlas-sen. Sie galten nur nicht mehr als unumgänglich nothwendigeErfordernisse. Ueberhaupt findet besonders nach der jetzigen
*) „llsns lo llöpsrterovvt llv la rösillvnve ro^ülv" heißt esset. 1. des voll. viv.