Einrichtung der Gesetzgebung in Frankreich ein so großer Gradvon Oeffentlichkeit Statt; die Gesetze werden, ehe sie erlassenwerden, so lange und vielfach und zwar vor den Augen desPublikums besprochen und untersucht, und alle Resultate dieserUntersuchungen kommen durch die Zeitungen so schnell, selbstbis zu den äußersten Gränzen des Reichs, daß es wohl keinenNachtheil haben dürfte, wenn die Gesetze durch das ganze Reicham nämlichen Tag ausübende Kraft erhielten. Außer den ei-gentlichen Gesetzen muß man unter der kaiserlichen Regierungnoch die Senats-Beschlüffe (sonstus-vonsultos) , und die kaiser-lichen Dccrete berücksichtigen. Der Senat (lo sonst consorvs-tour) ward zugleich mit der Consular - Regierung durch die so-genannte vierte Constitution (durch die vom 22. Frimaire desI. 8, 13. Dezember 1799) eingesetzt. Seine Befugnisse wur-den durch Tit. II. derselben, und noch ausführlicher durch diefolgenden Constitutioncn von den I. 1802 und 1804 bestimmt.Nach Tit. V. der Constitution vom 16. Therm. I. 10 (4. Aug.1802) sollte er vorzüglich über die Erhaltung der Constitutionwachen, und durch seine Beschlüsse, die er aber nur auf eineAufforderung der Regierung fassen durfte, die innere Organisa-tion des Staatskörpers reguliren. *) Die Verkündigung derSenats-Beschlüsse geschah unter dem Kaiser-Reich ebenfallsdurch den Kaiser und zwar durch dieselbe Formel, die wir obenfür die Gesetze angeführt haben, nur daß es anstatt: lo oorps
lögislstik s renckn lo.lo ckocrot suivsnt etc. hieß
„lo sonst sprös svoir entencku los orstenrs äu oonsoil ä'e-tst, a äöoreto on srrötö ot nous orckonnons oo gui snit." —Die kaiserlichen Decrete, welche allein von dem Willen des Kai-sers ausgingen, waren entweder Verordnungen, welche derselbezur Ausführung der Gesetze erließ, oder Entscheidungen überDinge, die ihm in seinem Staats-Rath vorgelegt wurden. **)Der 44. Art. der Constitution vom 22. Frimaire d. 1.8 (1799)
*) Solche Senats-Beschlüsse hiessen auch sönstus-consultosorgsni^nos, wogegen die andern blos sonstus-eonsultosgenannt wurden. Man sehe tit. V. der Constit. vom 4.Aug. 1802. (vesenue t. l. x. 143).
**) lllorlin Report, srt. äo'oret iwporisl.