angesehen, wenn es in die Register des Parlaments der Pro-vinz eingetragen war. In andern Provinzen hingegen, woman an der Idee hing, daß dem Parlament ein Theil an derGesetzgebung zustehe, sah man die Eintragung in die Registerdes Parlaments als die Vollendung und nicht als die Verkün-digung oder Bekanntmachung des Gesetzes an. Letztere geschahnach diesen Ansichten und Gewohnheiten durch Versendung desGesetzes an die Amtmannschaften und Seneschausseen, so daßes an einem Ort nur von dem Tag an verbindliche Krafterhielt, wo es in dem Gerichtssaal der Amtmannschaft, wozuder Ort gehörte, öffentlich verlesen war. Indessen war diefast allgemein angenommene Meinung doch, daß man einenUnterschied machen müsse zwischen Gesetzen, wobei die Menschenganz leidend verbleiben, und solchen, wodurch gewisse Handlun-gen und Formalitäten bei Contracten u. d. g. vorgeschriebenwerden. Die Erster» sah man von dem Augenblick, wo sie indie Register des Parlaments eingetragen waren, als erecuto-risch an, wogegen die Zweiten nur von dem Tag an, wo siein der Amtmannschaft verkündigt waren, verbindende Krafterhielten. *) Im Anfang der Revolution erließ die constitui-rende Versammlung mehrere Decrete (vom 9. Novbr. 1789 undvom 2. Novbr. 1790) über diesen Gegenstand. Ganz von deran und für sich schönen und richtigen Ansicht geleitet, daß Nie-mand durch ein ihm unbekanntes Gesetz verpflichtet werdenkönne, häufte sie alle möglichen Mittel jedes Gesetz in jedemeinzelnen Ort zu verkündigen zusammen, so daß es nicht alleinjedem bekannt werden, sondern daß es keinem unbekannt bleibenkonnte. (Man sehe die Decrete derselben bei Dosenno oos. ^e-nör. (rsno. r. III. p. 11, 15, 16). Während des Laufs derRevolution wurden die für die Bekanntmachung der Gesetzevorgeschriebenen Formalitäten mehrmals geändert. Nach demDecret des National-Convents vom 14. Frimaire I. 2 (Dosen.
*) Zuweilen ward, um jeder Meinungs-Verschiedenheit hier-über zuvorzukommen, in einer königl. Verordnung ausdrück-lich bemerkt, daß sie gleich nach der Eintragung in dieRegister des Parlaments in der ganzen Provinz gesetzlicheKraft haben sollte.