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eine vollständige Sammlung aller während der Revolution ge-bräuchlichen Formeln der Art findet. Im Allgemeinen ist nochin Beziehung auf die Verkündigung der Gesetze zu bemerken,daß vor der Revolution die beiden Worte Publication undpiomulgation (Bekanntmachung und Verkündigung), für gleich-bedeutend galten, wie aus dem Wörterbuch der Akademie er-hellt, worin promulgstion durch „Publication cl'uns loi SV6Vles (ormslitöa rc<iui8e8 " erklärt wird. * **) ) Allein seit der Re-volution hat man angefangen, die Promulgation von der Pu-blication zu unterscheiden, obschon dieses freilich nicht immerganz folgerecht durchgeführt worden. Von dem angegebenenZeitpunkt an verstand man und versteht noch unter „ proinul-gstion " die von der ausübenden Gewalt (welcher dieses Rechtselbst während der Revolution geblieben ist)*) ausgehende Ver-ordnung , daß das Gesetz bekannt gemacht und beobachtet wer-den soll. (Merlin Report. srt. I'oi). Unter Publication hin-gegen werden die verschiedenen Mittel und Wege verstanden,wie das Gesetz zur Kunde des Volks gebracht wird. Da näm-lich ein Gesetz Jemand nur verpflichtet, wenn er dasselbe kenntoder sich wenigstens in der Möglichkeit befindet es zu kennen,so muß sowohl die Art, wie ein Gesetz zur Kunde des Volksgebracht werden soll, als auch insbesondere, unter welchen Be-dingungen dasselbe als bekannt vorausgesetzt wird, genau be-stimmt seyn. In dem alten Frankreich herrschte hierübereine große Verschiedenheit der Gewohnheiten und Meinungen.In einigen Provinzen ward ein Gesetz als hinreichend bekannt
*) Wir können, wie mir scheint, diese beiden Worte im Deut-schen recht wohl durch: Bekanntmachung und Verkündi-gung wiedergeben, indem Verkündigung den Begriff einerfeierlichen Bekanntmachung in sich schließt. — Bei denRömern verstand man zur Zeit der Republick unter xro-wulgatio legis die Bekanntmachung eines Gesetzes-Vor-schlags, welche der Berathung und Abstimmung über dasGesetz um drei Markttage (trinunäinum) vorhergehenmußte. Unter den Kaisern hingegen bedeutete: leZempromulggre das Gesetz verkündigen.
**)Auch dem Direktorium, welchem sonst an der Gesetzgebunggar kein Antheil zukam.