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1 (1835)
Entstehung
Seite
159
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hatte es darum doch noch nicht gleich Gesetzeskraft, sondern eskonnte (nach Artikel 37 der Constitution vom 22. FrimaireI. 8., 13. Dezbr. 1799)*) noch bis zum lOten Tag, nachdemes erlassen worden, vor dem Senat, als der Constitution zuwi-der, angeklagt werden. Das Recht, diese Anklage zu erheben,kam nach den Bestimmungen derselben Constitution (Art. 21)nur der Regierung oder dem Tribunal zu. Allein die Constitu-tion**) vom 28. Floreal des I. 12 (18. Mai 1804), durchwelche Napoleon die Kaiscrwürde erhielt, übertrug (Art. 70,71,72) dieses Recht zum Theil an die Mitglieder des Senats.Jedes von dem gesetzgebenden Korps angenommene Gesetz(Teeret), sollte daher (Art. 69) an dem nämlichen Tag demSenat zugesendet und in den Archiven desselben niedergelegtwerden. Der Senat konnte alsdann innerhalb der ersten 6Tage, nach der Annahme des Gesetzes, nach Anhörungdes Berichts einer besonders dazu ernannten Kommission undnach dreimaliger Verlesung des Decrcts, welche an dreiverschiedenen Sitzungstagen geschehen mußte (Art. 71) aus-sprechcn, daß es nicht zweckmäßig sey, das Gesetz zu ver-kündigen (gu'il n3 P38 lisu Ä promulAuer la loi). DemKaiser stand es alsdann (Art. 72) nach Anhörung des Staats-raths frei, entweder der Meinung des Senats beizutreten oderdas Gesetz dennoch zu verkündigen. War indessen diese Ver-kündigung innerhalb 10 Tagen nach der Annahme des Gesetzesnicht erfolgt, so mußte es, wenn es anders verkündigt werdensollte, dem gesetzgebenden Korps nochmals vorgelegt werden.Nach der Constitution vom 28. Flor. I. 12, war die Formelder Verkündigung: N. (le xrönoru sts l'empLreur), xsr lagrsoe ste stiou et los ooostitutions sto I» rstpuklchue, kliuxe-rouo sto8 ä tou8 pre!86ns et ä venin 83lut. I-s

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*) Oo8enno l. I. (>. 125-

**) Diese Constitution wird meistens nur das organische Sena-tus-Cvnsult vom 28. Flor. I. 12 genannt.

***)Die unter der Consular- und Kaiserlichen Regierung gege-benen Gesetze trugen das Datum des Tages, an welchemsie von dem gesetzgebenden Korps angenommen waren,

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