Druckschrift 
1 (1835)
Entstehung
Seite
158
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das Innere nnd für die Finanzen getheilt. Durch den Se-natsbeschluß vom 28. Floreal des I. 12. (18. Mai 1804.),wodurch Napoleon die Kaiserwürde erhielt, ward die Wirksam-keit des Tribunals noch mehr eingeschränkt. Demselben gemäßsollte es nicht mehr im Allgemeinen, sondern jede Abtheilung fürsich berathen und abstimmen. Die Gesetzesvorschläge wurdenihm zu dem Ende zuerst von der Regierung, und darauf vondem gesetzgebenden Körper auf mehr officiellem Weg mitge-theilt. Auf besonderes Verlangen der Sectioncn des Tribunalstraten dieselben zur wechselseitigen Berathung mit den Scctio-nen des Staats-Raths unter dem Vorsitz des Erzkanzlcrs *) **)oder Erzschatzmeistcrs zusammen. Hatten endlich die Sectioncndes Tribunals über die Annahme oder Verwerfung des Gesetzesabgestimmt, so schickte jede Scction zwei Redner in das gesetz-gebende Korps, um vor demselben die von der Scction ausge-sprochene Meinung zu vertheidigen. Endlich ward das Tribu-nal durch einen Senatsbeschluß vom 19. August 1807 gänzlichaufgehoben, und die Befugnisse desselben dem gesetzgebendenKörper übertragen. Dieses letztere erhielt nämlich das Recht,für die Dauer jeder Sitzung aus seiner Mitte, mit geheimerAbstimmung, drei Kommissionen, jede von sieben Mitgliedernzu wählen. Diese Kommissionen waren eben, so wie die Sec-tionen des Tribunals, in Eine für die Civil- und Criminal-Ge-setzgebung, in eine Zweite für die innere Verwaltung und ineine Dritte für die Finanzen, abgetheilt. Jede hatte einenPräsident, der vom Kaiser ernannt ward. In diesen Kommis-sionen ward jedes Gesetz vorläufig berathen. Entschied dieKommission sich für den Vorschlag der Regierung, so sprachnur der Präsident derselben zur Vertheidigung des Vorschlags,und zwar nach dem Redner der Regierung. War aber dieMeinung der Kommission gegen den Gesetzes-Vorschlag, so hattejedes Mitglied der Kommission das Recht, seine Gründe demgesetzgebenden Körper vorzutragen. War ein Gesetz endlichvon dem gesetzgebenden Korps angenommen (decretirt), so

*) Oesenne t. 1. x. 145.

**) Deseune r. 1. x. 160.