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desselben, ward unter der obersten Leitung der Consnln vorherim Staatörath berathen, und alsdann das gehörig in Artikelabgefaßte Gesetz dem gesetzgebenden Korps von einem Rednerder Regierung in drei Urkunden zugestellt. Eine derselben mitdem Eertificat versehen, daß das Gesetz dem gesetzgebenden Kör-per mitgetheilt worden, und von dem Präsidenten und den Sc-crctairen unterzeichnet, ward dem Redner der Regierung wiederzugestellt. Die zweite Urkunde blieb in dem Archiv des gesetz-gebenden Korps, welches die dritte an das Tribunat sendete.Bei-diesem fand eine förmliche Verhandlung über das GesetzStatt, nach deren Beendigung über die Annahme oder Verwer-fung desselben abgestimmt ward. Dieser Beschluß bestimmteindessen noch Nichts entscheidendes über das Schicksal des Ge-setzes. Dieses hing von dem gesetzgebenden Korps ab. Näm-lich, an einem von der Regierung bestimmten Tag, begaben sichdrei von der Regierung und drei von dem Tribunat gewählteRedner in die Sitzung des genannten Korps, um das in Vor-schlag gebrachte Gesetz nach ihren Aufträgen und Ansichten zuvertheidigen oder zu bestreiten. In dem gesetzgebenden Korpsselbst, durste über dasselbe keine weitere Berathung oderVerhandlung vorgenommen werden, sondern nach Anhörungder Redner der Regierung und des Tribunals ward sogleich zurAbstimmung geschritten, welche bei namentlichem Aufruf einesjeden Mitglieds durch weiße und schwarze Kugeln geschah. Dasgesetzgebende Korps bestand aus dreihundert Mitgliedern, wo-von jedes Jahr ein Fünftheil erneuert ward. Die Sitzungendesselben waren nicht, wie die des Raths der Alten und derFünfhundert, immerwährend, sondern sie dauerten regelmäßignur vier Monate des Jahrs und nahmen mit dem 1. Frimaire(22. November) ihren Anfang. Sie waren (oder hießen viel-mehr) öffentlich. Es dursten nämlich nur 200 Zuhörer dabeigegenwärtig seyn. Das Tribunat, worin sich die glänzendstenTalente Frankreichs sammelten, bestand anfangs aus 100 Mit-gliedern, die ebenfalls jedes Jahr zum Fünstheil erneuert wur-den. Durch den Senatsbeschluß vorn 1g. Thermidor des I.10. (4. August 1802) ward die Zahl der Mitglieder auf 50beschränkt, und diese in Sectionm (für die Gesetzgebung, für