(oonseil äes anoion» et conseil clos eing-oont8). Die Mit-glieder der beiden letzter» waren von den Departements ge-wählt, und zwar so, daß jedes nach Verhältniß seiner Bevöl-kerung bei der Wahl mitwirkte. Das Recht, Gesetze vorzu-schlagen, gehörte (Art. 76.) ausschließlich dem Rath der Fünfhun-dert. Jedes vorgeschlagene Gesetz mußte vorher in drei Sitzungen,von zehn zu zehn Tagen, verlesen werden. Nach jeder Verle-sung fanden Verhandlungen über das vorgeschlagene GesetzStatt. Nach der dritten Verlesung entschied endlich der Rathder Fünfhundert. Ward der Vorschlag verworfen, so durfteer innerhalb der Frist eines Jahres nicht wieder vorgebrachtwerden. Ward er angenommen, so ward er ein Beschluß (rö-»olmion) des Raths der Fünfhundert genannt, und mußte,um als Gesetz zu gelten, noch von dem Rath der Alten bestätigtwerden (Art. 86). Dieser letztere berathschlagte über den Beschlußfast nach denselben Formen, wie der Rath der Fünfhundert überden Vorschlag. Der Rath der Alten mußte indessen den Be-schluß entweder ganz (d.h. mit allen seinen Artikeln) annehmenoder verwerfen (Art.95). Die Bestätigung des Beschlusses geschahdurch folgende, von dem Präsident und den Secretairen un-terschriebene Formel: der Rath der Alten genehmigt (le eon-soil äes snoiens gpprouve). Versagte er die Bestätigung, sogeschah dieses entweder wegen Unterlassung der gesetzlichen For-malitäten bei den Verhandlungen über das vorgeschlagene Ge-setz, oder wegen innerer Mangelhastigkeit des Gesetzes selbst.Im ersten Fall ward die Verweigerung der Bestätigung durchdie Formel ausgedrückt: die Constitution vernichtet (I» oonsn-tution annullo); im zweiten Fall lautete die Formel: derRath der Alten kann nicht annehmen (Is ooaseil <le5 aneiensno peilt sclopter). War endlich der Vorschlag bestätigt, soward er der ausübenden Gewalt, dem Direktorium zur Ver-kündigung zugesendet. Dieses verordnete nun dieselbe, durchfolgende Formel: vorn äe I» röpubllguo kraoasise, Uol
ou sete clu eorp» leAlsIstik.(hier folgte der Inhalt
des Gesetzes). Iw Uirootoirs exöcutik orckoniie gus Ig loioa l'sots cku, vorps logislatit' oi-clossus ssra publio, exöoatv,
et ga'il sera rauni cku soosn äe In röpubligue. Dem Direk-torium stand, weder über den Inhalt noch über die Abfassung