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1 (1835)
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nigl. Genehmigung, und galten ohne dieselbe für Gesetze. Sonstwurden die Beschlüsse der National - Versammlung, ehe sie diekönigl. Bestätigung erhalten hatten, nur Dccrete genannt. DemIKönig gehörte die Verkündigung der, Gesetze. Er gab sich da-!bei den Titel: psn Is grsos äs äisn st psr Is loi sonstitu-tionnollo äs I'etst roi äss b'rsnssis; die vollständige Formelfindet man in der Constit. von 1791 Tit. III. Cap. 4. Abth. 1.Sie ist der für die Verkündigung der Ordonnanzen sehr ähn-lich; doch fehlt das: vsr tsl est notrs plgisie. Dieses Allesbestand indessen nur kurze Zeit. Noch nicht drei Jahre später(den 10. August 1792), (nachdem die Kammer der Deputirtcnschon einmal gewechselt worden war) *), stürzte der Thronzusammen. Eine andere Volks - Versammlung, der National-Convent (Is sonvention nstionsle), unter dem Einfluß derwildesten Leidenschaften der Rachgierde, des Schreckens undMißtrauens gewählt, riß die ganze gesetzgebende und ausübendeGewalt an sich. Die letztere insbesondere übertrug er an ein-zelne Kommissionen, den Wohlfahrts-Ausschuß (somits äs »s-Int xudlio) u. s. f., welche sie ganz im Sinn der blutdürstig-sten Dictatur ausübten. Doch nur wenige Jahre ertrug dieNation diese Gräuel. Die Constitution vom 5. Fructidor der?I. 3. (den 22. August 1795), übertrug die ausübende Gewaltfünf Direkteren, und die gesetzgebende zwei großen Raths-Vcr-sammlungen, dem Rath der Alten und dem der Fünfhunder t

*)Die erste Deputirtcn - Kammer (National - Versammlung ),schloß ihre Sitzungen den 29. September 1791. Dieselbewird gewöhnlich die Constituirende (Versammlung) (Is san-stitusnte) genannt. Schon gleich den folgenden 1. Okto-ber ward die neue Deputirtcn - Kammer eröffnet, die d enNamen gesetzgebende National-Versammlung annahm. Nachder von dem Convent den 24. Junius 1793 dein V olkvorgelegten Constitution srt. 62 74, war die ausübe ndeGewalt einem Eollegium von 24 Mitgliedern (von seilsxscutif) übertragen, das aber ganz abhängig von demConvent war (Oesen. eoä. Aensr. Irsno. tom. 1. p. ki3).Allein durch das Dccret vom 19. Vendcmiaire I. 2. (10.Oktober 1793) ward die Regierung von Frankreich biszum Abschluß des Friedens für Rcvolutionair erklärt, undalle Gewalt in die Hände des Wohlfahrts-Ausschusses(soinits äs «slnt ziublie) gegeben. (Oessn.t.I. 6472).