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Jahr 1548 erschien nun zu Paris, durch die Bemühung vonDu killet, Bischof von Meaur, auch eine Ausgabe der Sarnm-klingen des Ansegisus und Benedictus, die aber das sechste Buch,,ur unvollständig und das siebente gar nicht enthielt. Pithouverbesserte und erweiterte sie. Im I. 1677 gab endlich Baluzesein oben in der Note angeführtes Werk (2 lol. ksei») her,^lkin aus, welches sowohl die beiden genannten Sammlungen als die^ einzelnen noch vorhandenen Capitularien enthalt. *) Das ge-schliche Ansehen der Capitularien erhielt sich nicht lange überden Untergang des Zweiten Geschlechts hinaus. Die ganz ver,kk ür änderte Form der Regierung und Gesetzgebung machte nämlichM» auch eine Veränderung der Gesetze selbst durchaus nöthig.
'c!z«c Die Gesetze der Könige des Dritten Geschlechts werden
uf M bis auf die Zeit Philips des Schönen, theils nach Verschieden-
jj. hcit der Zeit, theils nach Verschiedenheit des Gegenstandes, wo,
M rauf sie sich bezogen, von dem Gesetzgeber selbst entweder öta-
fchg, 1 »li 880 M 6 iis (stsbiliments) oder ssnciiones prsZrngticss, oder
^ E Edikte (nvstrse institutionis eäiots), zuweilen Testamente (tes-
Ismants nostrss auctoritstis) genannt. Einige dieser Gesetzefangen auch ohne besondere Ueberschrift mit den Worten an:^ Vvluinus et prseoipimus oder »istuo ei äeosrno, oder oräi-»»mu8. Seit Philip dem Schönen indessen, hat man die von^ den Königen erlassenen allgemeinen Gesetze fast durchaus Ver,
/ ordnungen (oräonasnoes) genannt. Das erste Gesetz, welches
^ sich selbst diese Benennung gibt, ist das, welches Philip der
Schöne, im Parlament von Pfingsten 1287, über die Verhält-^ Nisse der Bürger erlassen hat, und welches so anfängt: c'o8«:I'oräonnsnoe laits psr la oour äo notro sei^naur le roi et äs^ »on commsnäernent. Indessen wurden (bis zu den letzten Zeitenvor der Revolution) gewöhnlich nur diejenigen königl. Befehle,Mc wodurch entweder eine Menge **) verschiedener Gegenstände,
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seenzi prolstas cum aänotationilrn» et ^rsekatioiis Viti
*) Ueber die Geschichte der Handschriften und Ausgaben seheman die Vorrede dieses Werks von Baluze.
**) Hierhin gehören vorzüglich die Verordnungen, die auf dieVorstellungen der Stände - Versammlungen erlassen worden
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