oder wenigstens ein allgemeiner und umfassender Gegenstand inBeziehung auf das öffentliche Recht oder die Form der Gc-richtsverwaltung geregelt ward, Veroxdnungen (oräonnsnev,)genannt. Bestimmungen über irgend einen einzelnen Gegenstandhiessen Edicte (eälts), und solche, die sich auf irgend eine vor«hergegangene Verordnung bezogen, der sie zur Erläuterungdienten, nannte man Erklärungen (äeclsrstions). Was dieForm der Abfassung betrifft, so ward sowohl den Verordnun-gen als Edicten und Erklärungen, der Name des Königs, vor-gesetzt: (z. B. Ludwig, von Gottes Gnaden, König von Frank-reich und Navarra). Nach dem Namen des Königs enthieltendie Verordnungen und Edicte die Formel: ä tous Prosen, ers venir sslut (Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen unsernGruß). * *) In den Erklärungen (äeolsrstlons) hieß es Stattdessen: ü tons eeux ees präsentes lettres verront, ss-Int (Allen Denjenigen, welche den gegenwärtigen Brief sehen(lesen), unsern Gruß). Die Verordnungen (oräonnsnoes)und Edicte trugen nur das Datum des Jahrs, Monats unddes Regierungsjahrs des Königs, worin sie erlassen waren,ohne Erwähnung des Tags; **) die Erklärungen (äeelsrs-
sind. Diese Verordnungen führen gewöhnlich ihren Na-men von dem Ort, wo die Stände versammelt waren,(z. B. Die Verordnung von Orleans, Msulins u. s. f.)wenn sie auch an einem andern Ort erlassen worden sind.So ist z. B. die Verordnung von Blois eigentlich zuParis im I. 1579, und zwar erst drei Jahre nach derVersammlung der Stände von Blois erlassen worden.
*) Diese Formel (ä tons Possens ets.) ist uralt, und warschon zu den Zeiten Ludwigs d. H. gebräuchlich. Dievtsblissem. dieses Königs fangen so an: „I,oeys, Ilo^s lleIHsaso psr 1s gösse Ue Dien s tous dons Okrestionskiskütsns el Konsums, et en Is seignorie cle irrsnee, ets tons sutres gui ^ sont Präsens et svenir; sslut ennostre Lsingaleur."
, **) Es entstand dadurch keine Unsicherheit in Beziehung aufdas Datum; indem diese Befehle nur von dem Tag anGesetzeskraft erhielten, wo sie in die Register des Parla-ments eingetragen waren, wo denn natürlich der Tag bei-gefügt ward. Jetzt, wo dieses Hülfsmittel wegfällt, füh-