Druckschrift 
1 (1835)
Entstehung
Seite
131
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Frage von einem unbeweglichen Eigenthum oder einer Bestim-mung über dasselbe, z. B. einer Schenkung entweder unter Le-benden oder durch Testament, so entschied die Gewohnheit desOrts, wo die Sache gelegen war. Die äußern Formalitäteneines Acts richteten sich nach der Gewohnheit des Orts, woder Act gemacht ward. *) Zum Theil streitig war es, nachwelcher Norm man sich in Fällen richten müsse, welchedas Gewohnheitsrecht der Provinz unentschieden gelassen hatte.Einige behaupteten, das römische Recht als geschriebenes Vcr-Iinnstgesetz (rstio »oripr», raison scrire) - **) Andere, dasGewohnheitsrecht der Häuptstadt Paris - und wieder Andere,das Gewohnheitsrecht der nächstgelegenen Provinzen müsse als-dann entscheiden. Nach der richtigern Meinung unterschied manindessen. Handelte es sich von einer Frage, die in den Ge-wohnheitsrechten gar nicht berührt, aber im Römischen entschie,den war, so folgte man dem Ausspruch des letzter«. Waraber die Frage nur in dem Gewohnheitsrecht der Provinz,wo sie vorkam, unentschieden, so folgte man (wenn für solcheFälle die Gewohnheiten der Provinz nicht selbst auf das römi-sche Recht hinwiesen) dem Gewohnheitsrecht der nächstgelege-ncn oder derjenigen, deren Gewohnbeiten mit denjenigender erstem Provinz am nächsten übereinstimmten. Uebrigensversteht es sich von selbst, daß hier nur von den Provinzen,wo die Gewohnheiten das gemeine Recht ausmachten, (denoouwmiei-8) die Rede ist. In den Provinzen und Ge,genden, wo das römische Gesetz die allgemeine Rechtsnorm war.

*) Man sehe die klss^olopsä., Hlorlis klöpert. und k'srrisrevier. 6 . Dl-oik unter ^rl. Oouwine. Letzterer erläutert dasso eben gesagte durch folgendes Beispiel:II 8'ensuii: äsvo gss N0U8 VSN0N8 äs äire, gus gssnt Ä I'ÄAS äsposvoir tsirs is 8 tsmsnt, il käun rsoourir ä I» soutuiseäs äomisils äs rs 8 tgtssr. ?our ss gui S 8 t äe 8 bisssäont il psst äi8P08er psr tS 8 tsmenr, il lssi 8 es rsp-porier sux souiumo 8 äs 8 lisux 868 biens 8 v»t 8 i-tuö 8 ; et posr Is8 8 olsmnil 68 äs tsstamsnt, slls8 8 S rsAlsntpar Is soutums äs lies le t 68 rsstont S 8 t Ps 886 ."

**» So wird es häufig in den Schriften der französ. Rechts-gelchrtcn genannt.