(den xs^s ste stroit eorit) ward jeder Fall, wenn er nicht Indem Gewohnheitsrecht der Provinz selbst ausdrücklich vorge-sehen war, nach dem römischen Recht entschieden. *) Der ErsteVersuch, die Gewohnheiten schriftlich aufzuzcichen, ward unterLudwig dem H. gemacht. Unter seiner Regierung wurden dievon Paris, Anjou und Orleanö gesammelt, und von demKönig bestätigt. Sein Enkel, Philip der Schöne verordnetebestimmt, die Gewohnheiten der Provinzen zu sammeln, undschriftlich abzufassen. Auch geschah dieses mit den Gewohnhei-ten einiger Provinzen. Allein die Haupt-Epoche, wovon mandie Abfassung der in Frankreich, auch noch bis zu den letztenZeiten, geltenden Gewohnhcitö-Rechte anzahlen muß, ist dieRegierung Carls des Siebenten. Dieser Fürst, nachdem er dieEngländer aus seinem Reich vertrieben, bestimmte durch seineVerordnung v. I. 1453. Art. 125., **) daß in jeder Provinzdes Reichs, die Gewohnheiten derselben unter Mitwirkung derdarin fungirenden Rcchtsgclehrten, so wie der Bewohner der-selben, schriftlich abgefaßt und dann dem großen Staats-Rath,so wie dem Parlament zur Untersuchung vorgelegt werden soll-ten. Nach dieser Untersuchung, und der darauf gegründetenkönigl. Bestätigung sollten sie als Gesetze der Provinz gelten,nach welcher jeder Richter in seinem Gerichtsbczirk Rechtsprechen müßte. Seit dieser Zeit bildete sich auch allmählig derGrundsatz des öffentlichen Rechts aus, daß es nur dem König,und nicht den Grundherrn zustehe, den Sammlungen dieser
*) Nämlich auch die PS)'« <lo llroit eorit hatten ihre Gewohn-heiten, wodurch die Bestimmungen des römischen Rechtsverschiedentlich abgeändert waren.
**) „Ordonnanz guo los ussnoos, ooutumos ot Stiles (Ge-richts - Gebräuche) do tous los pg^s <le notro Konsumssoient redigez et niis en eorit psr los oontuiniors, pra-tioiens ot cbsoun do notro klo^snmo;
lesguelles vontuwes seront spportees devsnt nons pourlos bsiro voir ot verilior psr los gons do notro grsndconsoil ot do notro 6our do ksrlomont et psr sinsideorotor et oonürwer, ot ivenx ussges ot Stiles döorö-tvs ot vontirmes seront obsorves et Znrdös es pa^s dontils seront suns sutro prouvo gno oo ini sora eorit »udit livro."