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rern und in einigen Provinzen schon sehr früh angefangen,die daselbst notorisch gültigen Gewohnheiten schriftlich aufzu-zeichnen. *) Mehrere Könige hatten deshalb Verordnungen/ erlassen, so daß unter Ludwig dem 14ten fast alle Gewohn-I heiten schriftlich aufgezeichnet waren. Dieser König befahldaher in der großen Verordnung, die er im Jahr 1667 über^ die Verbesserung des gerichtlichen Verfahrens erließ, daß fernerdie Gewohnheiten gar nicht mehr durch Abhörung solcher Zcn-genhaufen ermittelt werden sollten. **) Seit dieser Zeit galtenbei den Gerichten keine Gewohnheiten, wenn sie nicht, undzwar mit Bewilligung des Fürsten, schriftlich aufgezeichnet,l und dabei in die Register des Parlaments der Provinz einge-tragen waren. Dieses letztere konnte solche Gewohnheiten,welche nicht mit den nöthigen Formalitäten versehen waren,für nichtig erklären. Seit dieser Zeit war also das französischeGewohnheitsrecht ganz verschieden von dem, was insgemein soheißt, und was die Römer insbesondere moros ms)orom nann-ten. ***) Dasselbe war ein eigentlich geschriebenes Recht, nurdaß es nicht von dem Willen eines Gesetzgebers, sondern ausden Gewohnheiten des Volks ausgegangen war. Diese Ge-wohnheiten wichen indessen, wie schon erinnert worden, in denverschiedenen Provinzen des Königreichs sehr voneinander ab.Bei den Gerichten folgte man, wenn verschiedene Gewohnhei-ten in Widerspruch waren, in allen Fällen, wo es sich von demPersonenstand, oder von irgend einem einer Person anklebendenRecht handelte, der Gewohnheit des Wohnorts. Dasselbe galtin Beziehung auf alles bewegliche Eigenthum. War aber die
*) Sie wurden häufig in dem Archiv des Gerichtssecretariatö(grokko) aufbewahrt. M. s. die vorige Note.
**) Orllonnsnoo lle 1667. tlt. XIII. srt. 1. „sdrogeonstoutos onguostos cl'oxsmon ü Illtur ot volles pso turdestouolmnt lintorprötstion cluno oolltumo ou usggo, etäokkenllous ü tollt juA6 lle los orllonner ni ll'^ svoiro'gsrä." exsmon a kutui' war ein vorläufiges, vor An-fang des Prozesses angestelltes Zeugenverhör.
***) Gewohnheiten, die nicht schriftlich aufgezeichnet waren, nannteman in den französischen Gerichten Gebräuche (nssgos).