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seit vielen Jahrhunderten nach römischen Gesetzen und zwarnach unserm gewöhnlichen oorpus juris Recht gesprochen ward;welches denselben auch durch königl. offene Briefe bestätigt war.Man hat sogar häufig die Streitfrage aufgeworfen, ob in denübrigen Provinzen von Frankreich, obschon sie ohne Widerredevon jeher xs^s coutumiors hießen, dennoch nicht das römischeGesetzbuch als das gemeine Recht des Landes anzusehen sey. * *)Nämlich die Gewohnheits-Rechte vieler Provinzen wiesen füralle in denselben nicht entschiedene Fälle, ausdrücklich auf dasrömische Recht hin. Andere thaten dieses nicht so bestimmt,aber sie bezeichneten es deutlich genug durch den Namen: geschrie-benes Vernunft-Recht (raison öoi-ite), welchem sie die Entschei-dung überließen. **) Endlich waren die Verfügungen einigerProvinzial-Rcchte, (wie die von Berry, Nivernais) ganz offen-bar aus dem römischen Recht geschöpft. In allen unter dieseEathegorien gehörigen Provinzen, behaupteten nun Viele, müssedas römische Gesetzbuch unbezweifelt als das gemeine Rechtangesehen werden. Auch in den Provinzen, welche, dem ural-ten Gerichts - und Sprachgebrauch gemäß, lle äi-oit oorithießen „führten sie an" sei das römische Recht in einzelnen Punk-ten, theils durch besondere Gewohnheits-Rechte, theils durchkönigliche Verordnungen abgeändert. Man müsse also das rö-mische Recht entweder in keiner Provinz der Monarchie, oderin den oben näher bestimmten, ebenfalls als das gemeine Recht
schah dieses aber durch die tiefe Unwissenheit, worin dieWelt nach dem Umsturz des römischen Reichs immer mehrund mehr versank, und wodurch die Kunst zu lesen undzu schreiben immer seltner ward.
*) Es gibt zwei vorzüglich berühmte Schriften über diesenGegenstand. 1) Observations sur la ooutume sto Lour-ßogno pgr Uoubier, President gu psrleiuent cle Oijonöäil. sto 1742- 2) ?röksoe lles Oeuvres äe Henris psr
Lretonnier svovst su psrlement äe ksris eclit. äe 1708-
**) In Frankreich bestand von je her und besteht zum Theilnoch eine gewisse Eifersucht zwischen den Juristen des ge-schriebenen- und Gewohnheits-Rechts. Letztere beklagensich insbesondere, daß bei Abfassung des ooäe civil fastnur das römische Recht berücksichtigt worden sey. Als all-gemeines Gesetzbuch hat er indessen dadurch sicher gewönne«.
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