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gelten lassen. Man sieht hieraus, daß die Sache fast auf einenblasen Wortstreit hinauslieft Will man übrigens die angeführ-ten Gründe gelten lassen, so blieben nur Paris, die Normandieund Bretagne übrig, welche man mit Recht ps/s ooutumler,nennen könnte. Doch ungeachtet dieser abweichenden Meinun-gen einiger Rechtsgelehrten stand der gerichtliche Sprachge-brauch durchaus fest, dem gemäß außer den oben als psvs äsäl-oit öorit angeführten Provinzen, alle übrigen, welche nahezwei Drittheile des Reichs ausmachten, couwmiers hies-sen, so daß die Gcwohnhcits-Rechte darin als das gemeine oderordentliche Landesrecht angesehen wurden. Die Gewohnheits-Rechte waren nach Verschiedenheit der Provinzen außerordent-lich verschieden, so daß nicht allein in jeder Provinz, sondernin jeder Stadt und fast in jedem Dorf andere Gesetze galten.In den letzten Zeiten (vor der Revolution) zählte man unge-fähr sechszig allgemeine Gewohnheiten (ooutumes gvUsles),d. h. solche, welche in einer ganzen Provinz beobachtet wurden,und fast dreihundert Local- oder besondere Gewohnheiten, die*)nur an einzelnen Oertern galten. Diese Gewohnheiten warenfrüherhin nicht schriftlich aufgezeichnet. Man mußte dieselbenalso, wenn sie nicht ganz notorisch waren, und je ein Streitdarüber entstand, durch Abhörung vieler Zeugen, ausmitteln. Einsolches Zengen-Verhör ward enguöto xso rui-Ke (inguesta xerrurbsm) genannt. Die Zeugen, wozu man meistens Rechtsgelehr-te , Advokaten, Notarien u. s. f. nahm, wurden dabei in ein-zelne Haufen, jeder von zehn Zeugen, gesondert, und die Aus-sage der Mehrheit eines jeden Haufens für die Eines Zeugengenommen. Waren die Aussagen von zwei solcher Zeugcnhau-fen übereinstimmend, so ward das Bestehen der Gewohnheitals erwiesen angenommen. Dasselbe galt auch, wenn gemäß derAussage eines Zeugenhaufens **) geurtheilt, von diesem Urtheil
*) Diese Local-Gewohnheiten wichen indessen nur in einzelnenPunkten von denen der ganzen Provinz ab. Nachdem dieGewohnheitsrechte schriftlich ausgezeichnet waren, richteteman sich bei den Gerichten in allen von den Local - Ge-wohnheitsrechten nicht vorgesehenen Fallen nach der Ge-wohnheit der ganzen Provinz.
**) In Hinsicht der Beweise, ob eine solche Orts-Gewohnheit