Druckschrift 
1 (1835)
Entstehung
Seite
125
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Hauptsitz in Spanien. In den Provinzen des südlichen Frank-reichs, obschon sie damals unter die Herrschaft von Spaniengehörten, hatte, wie es scheint, das römische Recht schonso tiefe Wurzeln gefaßt, daß es ungeachtet der entgegenge-setzten Befehle nicht daraus zu verdrängen war. Savigny* *)führt mehrere Beispiele an, daß selbst, nachdem das Gesetz vonChindaswind schon gegeben war, doch mehrere bürgerliche Ge-schäfte den Vorschriften des Kr-evisr-. gemäß abgemacht wordensind. Mit Savigny stimmt Montesquieu, der aus dem südli-chen Frankreich gebürtig und einer der fleißigsten und scharfsin-nigsten Forscher der Geschichte seines Vaterlandes war, völligüberein (osxr. ä. loix. liv. XXVIIl. elrsp. 7.). Als CarlMartel und Pipin in der ersten Hälfte des achten Jahrhundertsdie Sarazenen aus diesen Provinzen vertrieben, unterwarfensich die gothischen Einwohner unter der Bedingung dem Sie-ger , daß es ihnen erlaubt bliebe nach ihren vaterländischenGesetzen zu leben. Doch einen unumstößlichen Beweis, daß dasrömische Recht in den südlichen Provinzen von Frankreich ent-weder nie untergegangen, oder bald wieder aufgelebt ist, liefertdas Edict von Poifsy (eäiorum risrense) von Carl dem Kah-len i. I. 864. In demselben heißt es esp. 20.Super illsmleger» (Körnens,») nee snteoessores nosiri g»oäeunquo es-pitulurn sistuerunr, nee nos sistnimus." Ferner esp. 16.In iils terrs, **) in ^ns juäicis seennäurn leger» korns-

optsmus, negotrorur» vero äiseuzsionern et resnlts-rnus et prolrilremus. l^usrnvis enrr» elo^uirs pollesor,

Ismen äikkreultstrbus liserent; scleo.. . . . .

nolurnus srve komsnis legidns srve slienrs iostitntioni-bus smoäo srnplius eonvexsrr."

*) Savigny Geschichte des röm. Rechts im Mittelalter. Th.II. S. 111.

**) Diese Worte des eäier. kisrens. sind sehr merkwürdig,wenn man sie mit der oben angeführten Bestimmung Chlo-tarsInrer kornsnos negoti» esussrurn komsnis legi-Iivs prseeipimus rerminsri" vergleicht. Es geht deutlichdaraus hervor, daß zu Zeiten Chlotars (i. I. 560.) dieGesetze noch durchaus persönlich waren, wogegen, als daseäier. kistens. erschien, nach Verschiedenheit der Provin-zen nach römischem oder fränkischem Recht geurtheilt ward.