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1 (1835)
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xon8. stimmt mit der in den bnrgundischen Gesetzen auf eineso auffallende Art überein, daß Savigny *) nicht zweifelt, die-ses Uspisn. rospons. sey das von Sigismund seinen römischen, Unterthanen versprochene Gesetzbuch.

Noch weit berühmter und vollständiger ist das Gesetzbuch,welches auf Befehl des westgothischen Königs Alarich des Zwei-ten (reg. 484 507.) von einer Gesellschaft römischer Rechts-Gelehrten zu Aire in Gascogne i. I. 506. zusammengetragenward. Dasselbe hieß späterhin breviarium ^Igl-ioisnum , sollaber zuerst keinen besondern Namen gehabt haben. Es hieß auchbald lex Romans bald lex Nbeockosii. Wegen seiner weitgrößern Reichhaltigkeit gewann es selbst in den Provinzendes burgundischen Reichs, welches letztere 534. unterging, überden Papian den Vorzug. Es enthält neben dem Tert derrömischen Gesetze, auch noch Auslegungen desselben. Die darinaufgenommenen Stücke der römischen Gesetze sind dabei mei-stens vollständig. **) Das brovisr. behielt im westgothischenReich seine gesetzliche Kraft bis in die Mitte des siebentenJahrhunderts. Um diese Zeit verbot der westgothische KönigChindaswind (stirbt 652.) den fernern Gebrauch desselben gänz-lich. ***) Allein damals hatte die westgothische Macht ihren

*) Savigny Geschichte des röm. Rechts im Mittelalter. B.U.S. 12, 13.

**)Es begreift: 1) (lock. Nboockosisn. 16 Bücher. Die 5 er-sten Bücher dieses (lock. kennt man sogar nur durch dasbrovisrium,

2) Novellen von Theodosius, Valentinian, Majorian,Marcian und Severus.

3) Usuli recextso sententise. 5 Bücher. Auch nurdurch das brevisr. bekannt.

4) (lock. Orogoriso. 13 Titel.

5) (lock. HermoZenisnus. 2 Titel.

6) kgxioiso. Üb. I. Rosxons. eigentlich nur eine kleineStelle.

7) Instit. (lsji. Letztere erscheinen besonders mager undsind allein ohne Interpretation.

***)b>6§. Visigoik Iib. 2. Ut. 1. le^. 9.Lliense gonris le-tzibus sck oxeroitium uülitstis imkul ot permittiwus ok