Druckschrift 
1 (1835)
Entstehung
Seite
123
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Theil Galliens eher als den südlichen erobert, in dem erstendie Zahl der Eroberer, gegen die der Ueberwnndenen, grö-ßer gewesen sey, als im letzter». Als daher späterhin zueiner Zeit, wo der Unterschied zwischen den alten Einwohnernund den Erobern fast verwischt war. Alles sich unter das Feu-dal-Gesetz schmiegen mußte, gehorchte in den südlichen Provin-zen die Mehrzahl der Einwohner dem Römischen und in dennördlichen dem Salischcn Gesetz. Daher vermischte sich in denerstem Provinzen die Feudal-Gesetzgebung mit der Römischen-und in den zweiten mit der Salischcn, oder mit den Gewohn-Heits-Rechten. Zu der Zeit, wo die Barbaren sich zuerst in Gal-lien festsetzten, war die von Justinian veranstaltete Sammlungder römischen Gesetze noch nicht verfaßt, sondern in dem römi-schen Reich selbst galt damals neben einer Menge älterer Ge-setze vorzüglich das von dem Kaiser Theodosius dem Jüngerni. I. 438 verkündigte Gesetzbuch (ooäox Tbeoäosisrnis). Daes nun aber den Fürsten und Königen der Barbaren nichtgleichgültig seyn konnte, welche Gesetze unter den alten Ein-wohnern, ihren nunmehrigen Unterthanen, galten, so verordne-ten sie selbst, daß aus den römischen Gesetzen diejenigen gesam-melt würden, welche in ihren Ländern Gesetzes - Kraft habensollten. Diese Gesetze wurden vorzugsweise aus dem eoäexIReoäosianus , so wie aus den Schriften einiger berühmtenrömischen Rechtsgelehrten (des Paulus, Cajus u. s. f.) genom-men. Vorzüglich sind zwei solcher Sammlungen berühmt, diesich bis auf unsere Zeiten erhalten haben. Die Erste, welchejetzt fast in allen Ausgaben Uspisni Über re^onsorum oderkspisai rosyonsuin heißt, ward zuerst von dem berühmtenfranzös. Rechtsgelehrten Cujacius als Anhang zu dem c»<l.'iReoäos. tDußll. 1566. kok.) durch den Druck bekannt gemacht.Höchst wahrscheinlich ist sie um d. I. 517. auf Befehl des bur-gundischen Königs Sigismund veranstaltet worden. Derselbeließi>namlich in diesem Jahr die Sammlung der burgundischenGesetze verkündigen, in deren Eingang es heißt:later Uoma-

nos Uowsnis Iegibu8 prseoiximirs juäicsri: gni torius«, otexpo8Üionoin Isgurn oonsvriptsm, Hualitor juclioent, se no-verint sooepturos, ut Pör ignorsiitiam se nullirs exousrl."

Die Folge der Titel in dem so eben angeführten ros-