119
^'rsk,
^ auch
k>k
^>SI>M
itl, ,xl iKt,
l «il,
»G
Uch
W-
ch«,
jlkk-
ich a
S,U
«ir
»w-)?i D«chii->chkkndis
Zciv
jM
ivc«:
r."'
>il!^
Fi''
.D
und Lyonnais gerechnet wurden. Der Dialect oo begriff nurLanguedoc, Quercy und Rovergue, indem Guyenne und dieherumgelegenen Länder damals den Engländern gehörten. Hier-mit fast übereinstimmend war die Eintheilung in Beziehungauf den Gebrauch des geschriebenen (römischen) und Gcwohn-Hcits-Rechts. Das erstere galt vorzüglich in den südlichen Pro-vinzen, dem ehemaligen Westgothischen und Burgundischen Reich,und zwar nach der letzten Verfassung des Königreichs vor derRevolution 1) in allen Provinzen, die unter die Gerichtsbarkeitder Parlamente von Toulouse, Bordeaur, Grenoble, Air undPau gehörten; 2) in einigen, die unter dem Parlament vonParis standen, nämlich in Lyonnais, Le Forets, Beaujolais,in dem südlichen Theil von Auvergne, *) in Masonnais, indem Fürstenthum Dombes, in dem Theil der Basse-Marche(niedern Mark), welcher die Landvogtei (ssnsolmussss) Bel-lac **) ausmachte; ferner 3) in einigen unter das Parlamentvon Dijon gehörigen Landes-Antheilen, wie Bresse und die an-liegenden Gegenden, endlich 4) in den Provinzen, die von denobern Gerichtshöfen von Perpignan, Colmar und Bastia abhin-gen d. h. in Roussillon, Elsaß und Corsica. ***) Als zuerst
*)Jn der Auvergne besonders herrschte hierin große Verwir-rung. Man fand mitten zwischen Oertern, die dem Gc--wohnheits-Recht folgten, andere, worin das geschriebeneoder römische Recht galt.
**) Dieselbe bestand aus den drei Castellaneien Bellac, Rinsonund Champanhac. Ehemals gehörte sie unter das Parla-ment von Bordeaur, wovon sie schon 40 Meilen (Usus»)entfernt war. Im 16ten Jahrhundert ward sie davongetrennt und unter das Parlament von Paris gestellt,wovon sie noch einmal so weit entfernt war.
***) Es ist schwierig genug, die einzelnen Gegenden und Oer-ter, über welche sich die Herrschaft des römischen Rechtserstreckte, genau anzugeben. Lol-riat-Lsim-krix, aus des-sen llist. <1. clroit. Dom. Dgris. 1821. wir auch die eben ^angeführten Namen entlehnen, bemerkt, daß in dieser Hin-sicht noch eine gerichtliche Statistik von Frankreich fehle.Als die besten Werke darüber, denen jedoch noch Vielesmangle um vollständig zu seyn, nennt er: Iswr 4s lakVang« pg,- LoiOsil,villisrs, iow. 3, iv llisliomiuii s llos
> - 7
4 s
>. ^