die Barbaren Gallien überschwemmten, erlaubten sie den zurück-gebliebenen Einwohnern nach ihren eigenen Gesetzen d. h. nachrömischem Recht zu leben. Man ließ denselben sogar meistensdie Wahl, ob sie nach dem Gesetz der Uebcrwinder oder nachihrem alten Gesetz gerichtet werden wollten. So sonderbar esuns nach unsern Begriffen vorkommen mag, daß es sür zwei
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suxxl. Sl-r. psrlemenr. Er selbst gibt nach vielen For-schungen, wobei er oft genöthigt gewesen, zu den Samm-lern der Beschlüsse (arretiers) zurückzukehren, folgende derjetzt bestehenden Departements als diejenigen an, wo ehe-mals das römische Recht galt.
1) (Zum Parlament von Toulouse gehörige). Usute-
Osronne, kriege, Dsrn, Xuäe, Herauli, Oarcl,^rcleelie, lOossre, ^ve^ron, 1 . 0 t, Dsrn-et-Os-ronne, Haure^U^renees, ein Theil Von 6ers undvon Hsute-6oire, nämlich die Arrondissements vonDu)! und von 1^88engeaux (ehemals Vela^).
2) (Unter Grenoble gehörige), l^ere, vrome, Osuto8-^Ixe8, und der Theil von Vsueluse, der das Für-stenthum Orange enthalt. Die Grafschaft Orig-»an und einige andere von der Osupliine einge-schlossene Landestheile gehörten unter ^ix.
3) (Unter das Parlament von Bordeaux gehörige).
Oirencle, t-snäes, 6oi-et-6sronne, Oorllogne,Oorrsse, Haule-Vienne, und ein Theil von 6ersUnd Oliarenre - Interieure.
4) (Unter Air). Loueli68-äu-IUion6, Vor, Ü388e8-^.Ixes, und die Cantons (Nr. 2.), die mit Orüwevereinigt sind.
5) (Unter Pau). La8868-?^rene68.
6) (Unter Paris). Ubüne, I-oire, Osntal, ein TheilVon Usute-Vienne, von 6reu8e, von Uu^-äe-Oome,von 8sone er I-oire und von ^in.
7) (Unter Dijon). ^in.
8) (Unter Colmar). Itaur-Ullin und Las-IUiin.
9) (Unter Pcrpignan). l?^renee8-0rienrsle8.
10) (Unter Bastia.) Oorsiea.
Auch in Avignon, welches erst i. 1.1791 mit Frank-reich vereinigt ward, galt von jeher das römische Gesetz.