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1 (1835)
Entstehung
Seite
97
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bestand, wo das Gewohnheitsrecht galt. In den sogenann-'ten Provinzen des geschriebenen Rechts äe äroit eerit),wo das römische Recht galt, kannte man eine solche Bestra-fung der Richter nicht. Daraus entstand eine sehr wichtigeFolge. Nämlich in den erstem Provinzen durfte, so lange dieseGewohnheit bestand, der Appellant vor dem hohem Gerichtkeine neuen Gründe und Beweise vorbringen. Es wäre näm-lich unsinnig gewesen, den Richter zu einer Geldbuße zu ver-dammen, weil er nicht nach Gründen geurtheilt hatte, die ihmdurchaus unbekannt waren. In den Provinzen, wo das römi-sche Recht galt, war aber eine solche Neuerung allerdings er-laubt. Was die Zeit betrifft, innerhalb welcher man dieBerufung einlegen konnte, so mußte dieses, so lange der Ge-brauch des gerichtlichen Zweikampfs bestand, auf der Stellegeschehen, sobald das Urtheil ausgesprochen war. Hätte mannämlich bis zum Ende der Sitzung gewartet, so hätten sichmehrere Appellationen häufen können: und wie wäre es alsdannmöglich gewesen, den verschiedenen Partheien Genugthuung zugeben, da der Richter schon unter den Streichen der erstenerliegen konnte? * * ***) Nach Abschaffung des gerichtlichen Zwei-kampfs nahm man es zwar in Hinsicht der zur Appellationgestatteten Frist nicht mehr ganz so genau. Nach den Verord-nungen Ludwigs des H. mußte man an dem Tag, wo das

*)Ubi poonuneistui' kene sppellstum et msle snstiestuw,sr sr-rt s gnibns est s^ellstuin,

nullsm clebent emenclsin (sinenäe); seeus 51 »int pstriseeonsnetnclioarise." Ournonlin »t^I. enr. ksrlsment.

gppellsns est et in sna sppellstione,

kortiliesnäsrn esrn, sligua grsvsrnins proposuit inseriptis, non solum ex illis poterit sustistesre snsmsppellstioneiu secl ex sliis ^nibuseaninie." Onmoulinst^I. eurise Usrlsm. csp. 24 -

***) Wenn indessen eine Parthei wegen versäumter Frist spsoäeksut) vemrthcilt worden war, so konnte sie, wenn sienoch vor Endigung der Sitzung erschien, verlangen, daßvon neuem geurtheilt würde. Beaumanoir sagt:Liteponvoit re^nerir gellen I'/ stit cle revbet le sugö, eteile etoit ä tems ä'sxxeller."