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1 (1835)
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Anfange des sechzehnten Jahrhunderts von Erlegung dieserGeldstrafe befreit. In Beziehung auf die Lehnsherrn bestanddieser Gebrauch noch viel länger (gewiß noch i. I. 1564 * *),und hörte endlich, wie Montesquieu (liv. 28. cksp. 32.) sagt,durch seinen eigenen Unsinn auf. Der Appellant selbst indessenmuß auch noch jetzt, wenn er unterliegt, ein Strafgeld bezah-len, doch nicht deshalb, weil er den Unterrichter beleidigt, son-dern weil er den Gang der Gerechtigkeit unnöthiger Weiseaufgehalten und den Gerichtshof belästigt hat. **) Daher fal-len diese Strafgelder auch nicht dem Unterrichter, sondern dem öf-fentlichen Schatz und zuweilen zum Theil der Gegenparthei des Ap-pellanten zu. Auch die Gewohnheit den Unterrichter, von dessen Aus-spruch appellirt worden, vorzuladen, hatte sich später in eine leereFormalität verwandelt und hörte endlich ganz auf. Ein fran-zösischer Practiker, Jmbert, der i. I. 1616 schrieb, bemerkt,daß damals die Unterrichter zwar noch vorgeladen würden,aber nicht zu erscheinen brauchten. Man könnte daher, meinter, den Partheien Kosten ersparen, wenn die Richter nur vor-geladen würden, im Fall der Appellant sie der Parteilichkeitbeschuldigte. Dieser Wunsch ist in Erfüllung gegangen. Vordem Ausbruch der Revolution (1789) war von dem ehemaligenGebrauch keine andere Spur übrig, als daß der Civil - Lieute-nant des Stadtgerichts von Paris (<lu ollätelet) bei der jähr-lichen Wiedereröffnung des Parlaments in der großen Kammerdesselben den Verhandlungen der ersten Sache beiwohnte, dieauf der Rolle von Paris stand. Noch ist zu bemerken, daßdie Gewohnheit, den Unterrichter vorzuladen und nach Umstän-den zu einer Geldbuße zu verurtheilen nur in den Provinzen

Urtheil von diesen ausgegangen war. Im letztem Falltraf auch nur diese die Geldstrafe. Loulil. 8om. Kur.liv. I. p. 13. U. s. f.

*) Tos lisuts-justioiers, ressoriisssvs nuenreniea nos oours,seronr oonclswnss, suivsni les gnciennes orstonnsnoes,en 60 livres psrisis, pour lo msl ju^ö sie lerirs juges.Orllonnsnoo äe Uoussillon, sie l'sn 1564, art. 27.

**)LmonllsMi' ratione vexationis cnriae." Onmoulin sielorins srrestvrum ourise.