sich vorzüglich darum in eigner Person zu den Gerichtshöfendrängten, weil sie dieselben für Kampfplätze ansahen, zogen sichnun immer mehr und mehr davon zurück. Sowohl aus Abnei-gung gegen Alles, was nicht Krieg athmete, als auch wegenihrer Unwissenheit in den geschriebenen Gesetzen, besonders indem römischen Recht, welches seit den Verordnungen Lud-wigs des H. in die Gerichte eingeführt ward, ließen sie sichdurch Stellvertreter, Amtleute, Vögte (bsillis, xi-evok) u. s. f.ersetzen. Die Gerichte nahmen dadurch eine Gestalt an, welchesich der in den letzten Zeiten üblichen sehr näherte. *) Zugleicherhielt, da die königlichen Richter es jetzt bei Appellationen nichtmehr mit den Lehnsherrn selbst, sondern nur mit den Beamtenderselben zu thun hatten, die königliche Gerichtsbarkeit eine im-mer größere Ausdehnung. An Verwanden dazu konnte es beidem immer fortdauernden Steigen der königlichen Macht nichtfehlen. Einen besondern lieferten die sogenannten, dem Königvorbehaltenen Fälle (ess ro^aux). Es war nämlich eine alteRegel, daß, sobald in irgend einem Rechtshandel ein Punkt,der sich auf das Interesse des Königs, seine Domainen, For-sten u. s. f. bezog, zur Sprache kam, die Entscheidung vor dieköniglichen Gerichte gehöre. **) Dieses ward nun auf alle
*) Eine schlimme Folge hatte doch diese Nothwendigkeit, wo-rin sich die Richter befanden, die Gesetze und vorzüglichdas römische Recht zu erlernen. Nämlich mit den Lehns-herrn zogen sich auch die Pairs von den Gerichten zurück,und die Amtleute (bsillis) urtheilten (gegen den Grund-satz der frühern Zeiten) allein. Auch bei den mit Scheffenbesetzten Gerichten verschwand das Ansehen der letztem im-mer mehr und mehr vor dem des Amtsmanns. Man seheNontosg. 68p. ck. loix. liv. 28. olisp. 42.
**) Der Ausdruck „css ro^sl" kommt zwar in den ötsbli^em.nicht vor, allein die Sache war wohl bekannt. So gehörtez. B. der Bruch eines vor den königl. Gerichten gegebenenS88urem6nr (man sehe den Anhang zu diesem Äbschn.)ausschließlich vor die königl. Gerichte. (Msbli^em. Ilv. II.clisp. 28.) Eben dahin gehörten auch (li^. I. «Rap. 13 g.)alle Schuldforderungen gegen einen mi88U8 ckominious(mös le lko^). Etwa ein Jahrhundert später (nach Ab-fassung der 6rs(>Ii886m.), gegen das Jahr 1402, kannteman nicht allein den Namen (oss ro/sl), sondern man