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1 (1835)
Entstehung
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Fälle, wo der König auch nur als oberster Lehnsherr betheiligtwar, also auf die Untersuchung und Bestrafung einer Mengevon Verbrechen, von Falschmünzerei, Zusammenrottungen, Mordund Raub auf öffentlicher Landstraße u. s. f. ausgedehnt. Dierichterliche Macht des Königs erhielt dadurch nach und nacheinen solchen Zuwachs, daß in den letzten Zeiten (vor der Re-volution von 1789) keine von den Richtern der Grund- oderLehnsherrn (ssZes seigneurisux) erkannte Leibesstrafe (peinesktlierive) vollstreckt werden durfte, wenn nicht das Urtheilvorder von dem Parlament bestätigt war. Uebrigens habensich Spuren von den alten Gebrauchen, ein Urtheil als falschanzugreifen (ksussor 1e ss^emenr) noch eine geraume Zeit,nachdem der gerichtliche Zweikampf langst abgeschafft, und dieForm des gerichtlichen Verfahrens der neuesten fast gleich war,in den französischen Gerichten erhalten. Nach den Ansichten,die zur Zeit der Lehnsgerichte herrschten, war die Appellationeine Beleidigung und Anklage des untern Richters, welcherdeshalb vor dem höhern Richter erscheinen und sich verantwor-ten mußte. Diese Sitte nun dauerte noch immer fort, alsschon sehr lange das Parlament alle Appcllationssachen ent-schied. Wenn Einer an dasselbe appellirte, so mußte er denUnterrichter, *) über dessen Ansspruch er sich beschwerte, förm-lich vor dasselbe laden; der Parthei selbst aber ward es nur

rechnete dazu fast dieselben Fälle, wie in den letzten Zeiten.(Loutil. Loin. Kur. liv. l. tit. 51. und liv. II. ril. 1.)

*) War der Unterrichter ein Beamter eines Grundherrn, soward der letztere ebenfalls vorgeladen. Philipp der Sechste(von Valois) schaffte dieses, in Beziehung auf die Pairsvon Frankreich, durch ein Edict v. I. 1344 ab.6u>ntrsnssotis temporilius Inerir ex stilo ourise nosirse ok>-servsluui, ut siguiz s xententis slieusu» ksris k'rsneise

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rir sppellstuin sclssrnsri (aoisnt in loeo ut»i lsts kneritsententis." Orclon. äu Kouv. tarn. II.