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den Gewohnheiten in einem solchen Falle gemäß ist, zu erhal-ten, daß meine Parthei, die es durch Zeugen und schriftlicheUrkunden nicht beweisen könnte, ihr gutes Recht, wenn Gottwill, gegen den genannten hier gegenwärtigen vl entweder selbstoder durch ihren Stellvertreter in geschlossenem Feld beweisen,und zu beweisen sich erbieten wird, so wie ein Edelmann thunkann und muß, wobei sie sich den Gebrauch von Pferd, Massenund Allem in einem solchen Fall üblichen und nützlichen vorbe-hält, und ihren Handschuh zum Pfand reicht; sie versprichtweiter, Alles thun zu wollen, was der Hof bestimmen wird,daß sie zum Schutz ibrer Ehre, und um ihr Gesuch zu erhaltenthun müsse. Der Sachwalter der Gegenparthci mußte nun,wenn er keine allgemeinen Gründe, um den Kläger mit seinem,, Gesuch abzuweisen, vorbringen konnte, den angeführten That-sachen andere entgegenstellen, aus denen sich ergab, daß es nicht/.geeignet sey, den Zweikampf zu erkennen. Und sah er, daß« die Sache ohne Zweikampf nicht beendigt werden konnte, somußte er, ehe er sein Fehdepfand übergab, so sprechen: „HerrRichter! in dieser Sache sage ich, daß dasjenige, was dergenannte durch seinen Advokat gegen mich hat sagen undvorbringen lassen, und wozu er sich bekannt, und deshalb seinFehdepfand gegen mich überreicht hat, ich sage und antworte;daß er, indem er dieses sagen und behaupten wollte, durchausgelogen hat, so wie er ein Lügner und schlechter Mensch ist;und läugne Alles, was er selbst oder ein Anderer in seinemNamen gegen mich gesagt hat, und in dem Fall, daß ihr ur-theilen solltet, daß ein Zweikampf Statt finden müsse , werdeich mich vertheidigen, wie es einem braven und rechtlichenEdelmann, wie ich bin, zukommt. Als solcher habe ich, indemich mich gegen ihn vertheidige, eine gute und gerechte Sache."Der Advokat mußte sich wohl hüten zu sagen, seine Partheiwolle ihren Gegner entweder todten oder zwingen, sich fürüberwunden zu erklären, denn hierdurch ging sie dieselben Ver-pflichtungen ein, wie der Ankläger, da es hinreichte, wenn siesi gegen denselben vertheidigte. — Der Advokat des Ange-klagten mußte sich selbst übcrdem eben so entschuldigen und ver-wahren, wie eben für den Advokat des Klägers bemerkt wor-den. — So bestand der Zweikampf in einer zwar Etwas