Druckschrift 
1 (1835)
Entstehung
Seite
79
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säscripti), verließen ihre Heimath, und schlugen ihre Wohnungin den königlichen Städten auf. Zu einer solchen Wohnnngs-Veränderung war diichts nöthig, als daß man darüber sowohlbei dem Herrn, dessen Gebiet man verließ, als bei dem könig-lichen Beamten der Stadt, wo man sich niederlassen wollte,eine Erklärung abgab. Die Lehnsherrn, um die ihnen drohendeGefahr abzuwenden, fingen ebenfalls an, solche Bürgerschasts-Briefe zu geben. Allein sie flößten nicht viel Zutrauen ein,und die Auswanderungen nach den königlichen Städten dauer-ten fort. Nur Ein Hinderniß beschränkte dieselben. Nämlichum Bürger einer königlichen Stadt zu seyn, mußte man darinseinen wirklichen und gewöhnlichen Wohnsitz haben, also alleseine Verbindungen, sein Eigenthum u. s. f. verlassen. Alleinbei dem täglichen Steigen der Macht der Krone, bildete sichbald ein Gerichtsgebrauch, nach welchem man sich von demGerichtszwang eines Lehnsherrn schon dadurch befreien konnte,daß man sich förmlich von ihm lossagte, und sich für einenBürger des Königs erklärte. Man unterschied daher damalsmehrere Arten von Bürgerschasts - Rechten, das dingliche undblos Persönliche, das Königliche und Lehnsherrliche. Eben sogab es mehrere Arten von Bürgern, Bürger innerhalb undaußerhalb der Mauern, Bürger, die es durch ihre Wohnungund solche, die es blos durch Erklärung waren, (boni^eoi»xgr rösillonoo, et bourgeois pgi- sven on svouorio.)

Durch diese letztere Art, das Bürgerrecht in den königlichenStädten zu erwerben, ward die Macht der Lehnsherrn in ihrentiefsten Grundfesten erschüttert. Sie erhoben deshalb allgemeineKlagen. Philipp der Schöne (reg. v. I. 12851314) schaffte,um sie zu beruhigen, diese Art, das Bürgerrecht zu erwerben,zwar nicht ab, unterwarf sie aber doch gewissen Beschränkungen.Seine Verordnung hierüber ist v. I. 1287. Nach dem erstenArtikel derselben mußte Einer, um das Bürgerrecht in einerStadt zu erhalten, darin ein Haus von wenigstens 60 PariserStüber (sous ksrisis) *) Werth kaufen. Nach dem dritten

*) Ungefähr 17 berl. Thaler, wie aus dem, was im fünftenAbschnitt über das französ. Münzwesen gesagt ist, nähererhellen wird.