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1 (1835)
Entstehung
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nicht unwesentlichen Punkten von denjenigen, welche den Ge-meinden bewilligt wurden, ab.

1) Durch die letzter« wurden die Gcmeindestädte eine be-sondere politische Körperschaft, welche gleichsam dasRecht von Krieg und Frieden hatten. Nichts derglei-chen findet sich in den Bürgcrschafts-Bricfen.

2) In den Gemcindestädteu hing die Wahl der richterli-chen Beamten von den Einwohnern ab, wogegen die-selben in den Städten der zweiten Art, vom Königgewählt wurden. *)

Uebrigens find die Stiftungs-Urkunden der Gemeinden undBürgerschaften sich ganz gleich. Man findet in den letztemdieselbe Vereinigung der Einwohner zu einer Körperschaft, die-selbe Beschränkung der willkührlichen Auflagen auf eine be-stimmte Summe, dieselbe Befugniß Municipalbcamte zu wählenaber nur um das Vermögen der Gemeinde zu verwalten undihr Wohl zu fördern, nicht um ihre Streitigkeiten zu entschei-den, und die Verbrecher zu bestrafen. **) Kaum war der NameFreiheit in den Ohren der Menschen erschollen, so brachte er,wie fast immer, eine magische Wirkung hervor. Die Unter-drückten, welche bis hierhin nur das Gewicht ihrer Ketten ge-fühlt hatten, fingen an, das Schimpfliche derselben zu erken-nen. Alle, welche nicht an die Scholle gefesselt waren, (globso

*) Uebrigens waren in den letzten Zeiten vor 1789, nachdembesonders seit Richelicu's Verwaltung die königliche Machtsich Alles ohne Ausnahme unterworfen, die Gemeindenmeistens nicht mehr im Besitz dieser Rechte. Sie durftenweder Truppen halten, noch außerordentliche Abgaben aus-schreiben. Auch übten sie keine Gerichtsbarkeit mehr aus,sondern hatten nur hiu und wieder einen Theil der Polizei.

**) Ueber die Entstehung der Gemeinden sehe man Lllopin <lnclorr». Uv. UI. Ut. 20. vi'. 5. Us 'Ullsumsssiöle 8ur losooutumes loosles sto Lorri olisp. 19-, Du (lsngo vorli.eommunsniis; los Auteurs clo la prolgco sto la didlio-rtieguo clos ooutumo«; llist. eooles. clo kllour^ lie. 66.,le piösillent Uousult s ls Lo <lo soll'airrego tlo l'llist.«le krsnce.