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1 (1835)
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gemein gültiger Grundsatz angenommen, daß diese Municipal-Beamten die Gerechtigkeit nur im Namen, und nach den Ver-ordnungen des Königs ausüben könnten.

Neben den jetzt genannten Städten, die man Gemeinden(eommunes), Municipal-Städte, Gesetzes - Städte (villes äsIsis), Städte mit Bürgermeister und Schcffen-Stuhl (villesen msil'is ou eobevinsge) nannte, * *) entstand noch eine an-dere Gattung von Städten, welche man Bürgerschaften (bosr-^eoisies ou svoueries) nannte. Statt daß die Freiheit dererstem sich auf Urkunden, die sie ihren Tyrannen entprcßt hat-ten, gründete, verdankten die letztem dieselbe dem Wohlwollenihrer Könige. Ludwig der Sechste gab, wie schon erinnertworden, das erste Beispiel. Zuerst wurden bis Municipien,d. h. die Städte, welche unter den Römern das Recht gehabthatten sich selbst zu regieren, wieder hergestellt. Diese, nurin geringer Zahl, wurden bald mit den Gemeinden verwechselt.Die andern Städte, Präfekturstädte (villes preleewrisles,xrsekeeturse) genannt, weil sie unter den Römern durch Prä-sekte, deren Wahl von Jenen abhing, regiert wurden, warenfast bis zu demselben Grad von Erniedrigung, wie die Land-bewohner, herabgcsunken. Auch alle Städte dieser Art, dieunter der Herrschaft des Königs standen, **) erhielten, wennsie es verlangten, von Ludwig dem Sechsten und dessen Nach-folgern, Befrciungsbriefe. Ja, es wurden deren sogar einigenStädten angeboten, ohne daß sie es begehrten. Diese, von denKönigen bewilligten Bcfreiungsbriefe, die man Bürgerschafts-Briefe (cliartes äs bour^soisie) nannte, wichen in einigen

i. I. 1491 durch die Heirath von Carl dem Achten mitAnna, Erbin von Bretagne, an die Krone Frankreichkam.

*) Im Gegensatz gegen die Vogteistadte (villes on pi-svotss),wo die Vögte des Königs oder der Lehnsherrn Rechtsprachen.

**) Man muß sich nämlich aus dem ersten Abschnitt erinnern,daß Frankreich damals noch in xg)s äe l'odsissssso loroi st llors l'okeisssuse lo roi getheilt war.