wodurch, im Lauf mehrerer Jahrhunderte, letztere gänzlich ge-brochen ward.
Nachdem die Städte das Recht erworben hatten, ihreStreitigkeiten durch ihre eigenen Beamten entscheiden zu lassen,so entstand nun die Frage, von welcher Natur eigentlich dieseneue Gerichtsbarkeit sey. Da sie offenbar aus einer Zersplitte-rung der Lchnsgerichtsbarkeit entstanden war, so konnte manwohl behaupten, daß diese neuen Richter ihr Amt, nur unterder cbcmaligcn Abhängigkeit von den Lehnsherrn und nach de-ren Verordnungen, ausüben könnten; wodurch offenbar die denGemeinden bewilligten Vortheile, fast gänzlich vereitelt wordenwären. Die Vertheidiger der Rechte der Krone wendeten dage-gen ein, daß die Verleihung der Gerichtsbarkeit offenbar nurvon der Oberlandcsherrlichkeit ausgehen könne, daß folglich dasRecht diese Gerichtsbarkeit auszuüben nicht in den Vefreiungs-briefcn der Lehnsherrn, sondern in der königlichen Bestätigunggegründet sey. Diese Gründe, an und für sich schon sehr wich-tig, fanden zu einer Zeit, wo Alles das Joch der Lehnsherr-schaft abzuschütteln strebte, um so leichter Gehör. Als nunendlich in dem ganzen Gebiet von Frankreich die Lehnsherr-schaft vor der Macht der Krone wich, * *) so ward es als all-
wäre, als die allmählige Entstehung der Städte und ibrerPrivilegien, in den verschiedenen Ländern Europa's. Wirwürden uns indessen weit von unserm Ziel entfernen, wennwir es versuchten, auch nur einen Hauptumriß dieses weit-läufigen Gegenstandes zu geben. Wir begnügen uns da-her , den Leser auf das vortreffliche Werk von Robertsonbistor^ ob tbe reiAu ob (Rsrlos V. introstuot. not.XV—XIX., so wie auf die unten näher anzuführendenSchriftsteller zu verweisen.
*) Den Königen von Frankreich gab, in ihren Unternehmun-gen zur Demüthigung ihrer Vasallen und Erhöhung ihrerMacht, die früh eingeführte Erblichkeit und Untheilbarkeitdes Reichs, die unter dem Dritten Königsgeschlecht vonAnfang an Statt fand, ein sehr großes Ucbcrgcwicht. Siehatten hierin einen außerordentlichen Vortheil vor den deut-schen Kaisern. Eben dadurch gelang es ihnen, nach undnach alle großen Rcichslehen mit der Krone zn vereinigen.Das letzte, welches übrig blieb, war Bretagne, welches