Druckschrift 
1 (1835)
Entstehung
Seite
75
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2) Beschränkung der willkührlichen Auflagen auf eine be-stimmte Summe.

3) Außer einer Menge gesetzlicher Bestimmungen allezeitauch die, daß die Bürger nur ihre Pairs d. h. vonihnen selbst gewählte Beamten, zu Richtern habensollen.

4) Die Befugniß, daß die Bürger sich unter Anführungihrer Beamten bewaffnen, und die Gemeinde so wieihre Vorrechte, sowohl gegen ihre Nachbarn als auchgegen die Lehnsherrn selbst, vertheidigen dürfen.

Die Gründung dieser Gemeinden, erhöhte die königlicheMacht in doppelter Hinsicht. Durch die Beschränkung der will-kührlichcn Auflagen, so wie auch durch die Aufhebung der per-sönlichen Dicnstbarkeit, ward der Ertrag der Lehen vermindert.Nun war es aber in der Rechtslchre der Lehen eine durchausfeststehende Regel, daß kein Vasall ohne besondere Ermächtigungaller Lehnsherrn, von welchen er abhing, den Ertrag sei-nes Lchns schmälern dürfe. Man mußte also, indem man sostufenweise von jedem Lehnsträger zu seinem unmittelbarenLehnsherrn fortging, sich endlich an den König, als oberstenLehnsherrn aller Lehen des Reichs (seigneur susersin cla tousles 6el8 äu ro^sume) wenden. Hierdurch wurden alle After-Vasallen wieder an den König, als die eigentliche Quelle, wo-von alle ihre Rechte auf den Besitz der Lehen ausflossen, erin-nert. Doch noch Mehr. Da in der Person des Königs dieOberlehnsherrlichkeit mit der Landesherrlichkeit (!s su^ersinötssvec lil souversinötö) vereinigt war, so sing man endlich an,beides miteinander zu verwechseln. Man betrachtete die könig-liche Einwilligung nicht allein als eine Handlung, die von derObcrlehnsgewalt ausgegangen, sondern als eine von dem Kö-nig übernommene Verpflichtung, die Freiheiten der Gemeindenzu vertheidigen. So entstand im Anfang des zwölften Jahr-hunderts ein stillschweigendes Bündniß zwischen den Königen undihren Unterthanen gegen die Anmaßungen der Lchnsherrschaft, *)

*) Es gibt in der Geschichte des Mittelalters nicht leicht ei-nen "Gegenstand, der anziehender und zugleich belehrender