jeder Rechtsstreit nach seinen innern Gründen entschieden. *)Allein, da bei diesen Gerichten nur Menschen als Richter undmeistens auch nur Partheicn erschienen, die keine andere Be-schäftigung als den Krieg kannten, so erhielt die Anwendungdes Zwcikampfs zur Entscheidung der Prozesse, besonders zurErmittelung **) der Thatsachen, eine Ausdehnung, die er frü-her nie gehabt hatte. Der Hochmuth des kriegerischen Adelserfand überdem eine Menge Regeln und Unterscheidungen, wo,durch dieser gerichtliche Zwcffampf für die höher» Stande fastzur Ehre ward, dagegen in eine Beschimpfung der geringernausartete. Nach den Bestimmungen der Capitularicn, sollte dergerichtliche Zweikampf mit Stock und Schild («um souw ertusie) ausgeführt werden. Allein nach den spätern Duellge-setzcn kämpften Edelleute untereinander ***) zu Pferd und involler Rüstung, und nur Bauern (rillsni, vilsins) schlugen sich ****)mit Stöcken und unbedecktem Gesicht. Nur wenn ein Edel-mann einer ganz schändlichen That, eines Meuchelmords z. B.angeklagt war, mußte er sich nach Art der Bauern*****) schla-gen. Ein Bauer durfte einen Edelmann, oder einen Freiennur mit einer schriftlichen Erlaubniß-Urkunde (sllsrti-e) seinesHerrn vor Gericht und zum Zweikampf fordern. ******) Warder Bauer Kläger, so stand es dem Edelmann frei, sich zuPferd mit seinen Waffen zu schlagen, wogegen der Bauer zuFuß kämpfen mußte. Forderte aber der Edelmann den Bauern,
*)Uesumsn. sbsp. 62- ,,INi soso peut ss prouvsr pssresorä (lomoins) ns «lock avoir nick gsgo (äs bst-älls)?"velont. sbap. 22. art. 25. „ksM prouliteroioot lss cos-
iumss, s il ei» sonvenoit combsttrs oto."
**) Nicht allein Thatsachen, sondern theoretische Streitfragenüber das Recht, wurden nach dem unsinnigen Gebrauch derdamaligen Zeiten, durch den Zweikampf entschieden.
***)Bssumsn. cllsp. 61.
****) iä. sbsp. 64.
****») ä. äsrussl. sllap. 94- „l.s ellsvslisr hui sS
sombsto por msl-trs, oo por llomisräs, rl »s sornbst äpis ä guiss äo^6swp1oo."
******) Ds-IoiNsiliss. ebsp. 22- «rt. 7.