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anrufen, daß dem der Sieg werde, auf dessen Seite das Rechtist; und dann kämpfen sie. Wer siegt, erhalte jenes Grund-stück u. s. f." Zu dieser Entscheidung durch den Zweikampfkam es aber bei solchen Gränzstreitigkciten, wie überhaupt nurdann, wenn keine andere Beweise oder Zeichen aufzufindenwaren. So sagt (»ex Lsjnvar rit. Xl. osp. 5.) „So oftStreit über die Gränzen entsteht, muß man die von Altersgesteckten Merkmale aufsuchen, nämlich Erddämme, von denenes offenbar ist, daß sie wegen der Gränzen von alter Zeit heraufgeworfen sind, oder Steine, woran man durch deutlicheMerkmale erkennt, daß sie zur Bezeichnung der Gränzen ge-formt, oder in die Erde befestigt worden find u.s. f." „Wennaber gar keine Merkmale der Art zu finden sind, so heißt es indemselben Tit. XI-, so geloben sie sich einander den Zweikampf,*)und es werden keine Vorkämpfer zugelassen, sondern dem GottStärke und Sieg verlieh, dem gehöre das streitige Grundstück."Aus den beiden so eben angeführten Gesetzes-Stellen spricht essich deutlich aus, daß man von jedem forderte und erwartete,er werde bei Vertheidigung seines rechtmäßigen Eigenthumsmehr Kraft, als der ungerechte Angreifer zeigen. Aus der er-sten Stelle zeigt sich, was für die Kenntniß der damaligen Ge-richtsverfassung nicht unwichtig ist, daß der Graf nicht blos indem Gericht zwischen den Partheien entschied, sondern sichauch, wenn es erforderlich war, an Ort und Stelle begab, umsich durch den Augenschein von der Lage der Sache zu über,zeugen. Zuweilen schickte er auch einen Beauftragten oder dieZeugen dahin, und ließ sich von denselben Bericht abstatten.
Wir haben schon oben bemerkt, daß nach der Vorschriftder Gesetze, **) jeder Graf seinen Notar haben sollte, der ohneZweifel auch die Geschäfte des Gcrichtschreibers versah. Ob
*) „Vuno 8ponäesni invioem Wodastinv <^uvü stioimus, etin cgmpiones non ^rtisiNur zecl oni «Ions kortism lle-ciit et viotoi isin, scl ipsius pnrtom «kosignsts Psrs, ut«zusvrit, poitinest." hl.ex Lujuvsr. iit. Xl. csp. 5.)
**) Dieses gilt aber wahrscheinlich nur von den spätern Zei-ten, nachdem die Franken schon eure Zeit in Gallien ein-heimisch waren.