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ches die negativen Beweise nicht zuließ, bedurfte des Beweisesdurch den Zweikampf nicht, und verwarf ihn. Die Gesetze derRipuarier und der meisten übrigen Barbaren, welche die nega-tiven Beweise zuließen, waren gezwungen, den Beweis durchden Zweikampf einzuführen. Mau lese die beiden berühmtenVerordnungen, die Gondebaud, König der Burgunder, über *)diesen Gegenstand erließ. Man wird sich überzeugen, daß sieaus der Natur der Sache geschöpft sind. „Man müsse," sodrücken sich die Gesetze der Barbaren aus „den Eid aus denHanden eines Menschen nehmen, der ihn mißbrauchen wolle."So weit Montesquieu. Derselbe irrt, wenn er glaubt, dasSalische Gesetz habe die negativen Beweise nicht zugelassen.Dasselbe spricht zwar überhaupt nicht so viel von den Bewei-sen als die Gesetze der übrigen Barbaren. Allein demuugeach-tet geschieht der Geschwornen (jurstore«), an mehreren Stel-len Erwähnung. **) Von dem Zweikampf spricht es zwarnicht, allein es hat dafür die Probe des siedenden Wassers.Wie übrigens die Barbaren selbst den Zweikampf ansahen,erhellt deutlich aus ihren Gesetzen. So findet sich in dem Ge-setz der Bayern „dann spreche der Beklagte öffentlich und vordem Volk zu jenem Zeugen: Du hast die Unwahrheit gegenmich geschworen. Versprich mir, dich zum Zweikampf zu stel-len, und Gott mag kund thun, ob du wahr oder falschgeschworen." ***)—Uebrigens ist einerseits der Trieb für einerlittenes Unrecht Genugthuung zu fordern, ein dem Menschenangeborner, der besonders bei jenen wilden Menschen stark vor-herrschen mußte. Anderseits aber konnte der Ansgang eines
*) lox Lurgnnä. tit. VUl. tz. 1 6t 2. tit. Xl.v.
**) Montesquieu liv. 28. ellsp. 13. (not.) sagt, das SalischeGesetz lasse nur bei der Klage eines Antrustion gegen ei-nen andern (tit. 76.) die negativen Beweise (durch Ge-schworne) zu. Allein es gestattete sie noch in ganz andernFallen (tit. 56-, tit. 61. z. B.).
***)Iwx Lsjnvsr. tit. XVl. 2.I'une ills äkleasoe
.(et liov in ^rsesenti popnlo üst).
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