Druckschrift 
1 (1835)
Entstehung
Seite
36
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Zweikampfs eben so guk, wie die Probe des glühenden Eisensu. s. f. als Gottes-Gcricht angesehen werden. Da nun in denGemüthern der Barbaren der Trieb nach Rache, und das Vor-urtheil für die Gottes-Gerichte gleich tief eingewurzelt war; sosieht man leicht ein, daß sie endlich die Beweisart allenandern vorziehen mußten, wodurch jenem Trieb und diesemVvrurtheil zugleich Genüge geschah.

Doch nicht allein die Gesetze der Barbaren, sondern auchdie in spätern Zeiten von den Königen des Zweiten Geschlechts(von Carl dem Großen und seinen Nachfolgern) erlassenen,nahmen den Zweikampf als Beweismittel an, wie aus sehr vielenStellen der Capitnlarien hervorgeht. *) Derselbe galt sowohl beiCivil - als Criminalklagen. Allein die Gesetze geboten, wie schonerinnert worden, den Richtern nur im äußersten Fall, bei demMangel aller andern Beweise, den durch Geschworne und endlich,wenn eine Parthei sich dabei nicht beruhigen wollte, den durch denZwcikampf zu verordnen. In Civilsachcn insbesondere ward,nach den Bestimmungen der Capitularien, ein Beweis durcheine schriftliche, mit den gesetzlichen Formen versehene Ur-kunde, als **) vollständig und entscheidend angesehen. Bei dergroßen Unwissenheit, die damals herrschte, war es indessen soleicht nicht, über irgend einen Act, Vertrag u. d. g., einensolchen schriftlichen Beweis zu erhalten, ungeachtet es, so wiejetzt, eigene Beamten unter dem Namen Notarien für die Auf-nahme solcher Urkunden gab. Man suchte dieses durch diegroße Menge von Zeugen zu ersetzen. Wenn bei irgend einem

*) Osxitulsr. Üb. I. csp. 23.

**) Osxitulsr. Ub. VI. cax. 416.soriptarae, ^uso stiem er

senum babuerinl evistenter ex^ressum stgue secunstumle^is orstinein conseriptse esse nosountur, seu constito-ris vel tostium l'neriet signis gut »ubsori^tionibus ro-boratso, omni babesntur stabiles kirmitate." Die

signa werden hier von den subsei-ixtiones unterschieden.Nämlich die des Schreibens Unkundige, machten nur einZeichen statt der Unterschrift, von subseribebant, sestsignsbant. Wie es mit der Unangreifbarkcit der schriftli-chen Urkunden nach der ältesten Gesetzgebung stand, darü-ber sehe man z. B. I^ex Uixuar. D1X.