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1 (1835)
Entstehung
Seite
33
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Beweismittel in den Gerichten gegolten hatten. Allein theilsmag wohl die rohe Haut jener Barbaren nicht so ganz em-pfindlich gegen die Eindrücke der Hitze gewesen seyn, theilsaber ward weit weniger Gebrauch von den Gottes - Urtheilengemacht, als man glauben sollte. Es hing nämlich allezeit vonden Richtern ab, einen solchen Beweis zu verordnen nnd zuzu-lassen oder nicht. Hielten dieselben die Sache durch andereBeweise für hinreichend aufgeklart, so durften sie, nach denGesetzen, die Reinigungs-Eide durch Geschworne und eben sodie Gottes - Gerichte nicht gestatten. Ucbcrdcm konnte man sich,nach den Gesetzen der Barbaren, so wie von allen Verbrechen,auch von der Verpflichtung, den Beweis durch das Gottes-Gericht zu liefern, loskaufen. Das Salische Gesetz enthalteinen eigenen Titel (lex 8sl. tit. I,VI., lex 8sl. emenäst.tit. I.V. ), welcher: <lo mann ab senoo reckimencka überschrie-ben ist, und von diesem Gegenstand handelt.Die verschiedenenArten von Gottes - Gerichten bestanden gleichzeitig. Zuweilenward sogar dem Angeschuldigten die Wahl gelassen, durch wel-ches er seine Unschuld beweisen wollte. Späterhin indessenverdrängte der Zweikampf alle übrigen fast gänzlich, so daßdieselben nur bei alten und schwächlichen Personen, oder Wei-bern und Juden, und zwar nur selten angewendet wurden.Unter den Fränkischen Königen ward ein solcher Zweikampfgewöhnlich nicht mit blanken Waffen, sondern mit einem Schildund Prügel (oam «out«, er laste) ausgeführt.*) Man konnteauch in den meisten Fällen einen Verfechter (csmpio, cbsm-xion) stellen. Zuweilen mußten sich nicht der Ankläger undder Angeklagte, sondern die Zeugen schlagen. Wenn nämlichauf beiden Seiten mehrere sich widersprechende Zeugen waren,die hartnäckig auf ihrer Behauptung bestanden, so wurdenzwei (von jeder Parthci Einer) ausgesucht, die sich mit einan-der schlagen mußten. Dem Ueberwundenen ward die Handabgehauen, **) den übrigen Zeugen der überwundenen Parthei

*) Man findet diese Bestimmung über die Art der Waffender Kämpfendcn fast durchaus in den Eapitularicn. Z. B.Iil>. IV. orip. 23.

**) Laxitulao. 11b. IV- csx. 23- (sp. Lalan. tom. I. x. 779.)