gestoblcn zu haben, durch sechs, und wenn er angeklagt war,sie behext zu haben, durch zwölf Geschworne seine Unschuldbeweisen. Es stand indessen nicht immer in der Willkühr derPartbeien, jeden als Geschwornen in ihrer Sache zu gebrau-chen. Zuweilen schlug der Ankläger dem Angeklagten mehrerezu Geschwornen vor, von welchen dieser dann eine gewisse Zahlverwerfen konnte. Zuweilen durfte der Angeklagte sie entwederalle, oder doch wenigstens zum Theil selbst aussuchen. Dievon dem Ankläger vorgeschlagenen, hießen „ernannte" äenomi-nstl (auch wohl eleoti^ * *), diejenigen, die der Angeklagtestellte, hießen „herbeigerufene" »llvoesti. Es hing von denUmständen, d. h. theils von der Art des Verbrechens, theilsauch von der Zahl der Geschwornen ab, ob die Wahl derselbendem Ankläger oder Angeklagten zustand. „Alle Reinigungs-
nn jursre i. e. eum uno, lluolias sut tridus ssergmen-tslibus. Man sagte auch jnrsre SUN Quarts warm u. s. f.
*) Man sehe hierüber vorzüglich Vn-Osngs ecl. vov. jnns-inentum. Ich muß gestehen, daß es mir bei näherer Ver-gleichung der Stellen doch vorkommt, als ob ein Unter-schied zwischen oloeti und llenoiningti Statt fand, näm-lich so, daß von den Richtern (vielleicht auch durch dasLoos) einige rechtliche Männer gewählt wurden, aus wel-chen der Ankläger die von ihm vorgeschlagenen Geschwor-nen nehmen mußte, so daß die ganze Masse derselbenelooti, und die von dem Ankläger ausgesuchten äenominstihiessen. Es wäre nämlich gar zu hart für den Angeklag-ten gewesen, wenn es durchaus in der Willkühr des An-klägers gestanden hätte, die Geschwornen vorzuschlagen,welchen der Angeklagte vielleicht ganz unbekannt war.(lex ^Islusnnoi'. tit. VI. es^. 1. gp. Us>u 2 . tom. l. p. 59.)heißt es „ 8l lluss 8SIAS8 vslentorn 8Us»ra 8olillnin ro8vsluerint, tnne äsdet bomo gui esu8gm roguirit , (derAnkläger) e/scto» sisnomruK/'s, et ex «Ienominati8tril,ll8 lieontism ligdet oxou8stol' (der Angeklagte) reji-eore cluo8, toetium roro non liest rojieero, »ecl i^gurnsooum in 8sorsmonto Iisdere clodet. " In dem Gesetzder Alemannen (tit. XXX.) werden vominsti und eleotigerade zu einander entgegengesetzt „8>gni8 mi8snm lluei8inkes ^rovineisrn oooiNvl'it ..... 8i neAsi-o voluorit,gnocl non (eei 880 t, ita jnret eum llnocleeiin non»insti8et aliis clnolleeim eleetis."