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1 (1835)
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27
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Auges davon. Bei dem Zweiten schnitt man ihm die Nase ab,und erst beim Dritten mußte er, wenn er sich nicht besserte,sterben. Uebcrdem sollte die Todesstrafe nicht ausgesprochenwerden, wenn der Angeklagte nicht entweder selbst bekannte,oder durch die Aussage von redlichen, Wahrhcitliebenden Zeu-gen *) überwiesen war. (Ospitul. 1,1,. V. csp. 308.) DieGesetze empfehlen den Richtern die größte Vorsicht bei Abhö-rung der Zeugen, insbesondere auch die, sie einzeln und abge-sondert voneinander zu vernehmen. Dieselben mußten nüchternvor Gericht erscheinen, und durften, nachdem sie gegessen hat-ten, nicht schwören oder ihr Zeugniß ablegen. (Lspitul. Imum.». 809. vsp. 16.) Ein ganz besonderes Mittel, dessen man sichbediente, die Schuld oder Unschuld zu beweisen, war, daß nichtallein der Ankläger die Wahrheit der Anklage, und der Ange-klagte seine Unschuld eidlich betheuerte, sondern daß mehrereMenschen mit demselben schworen, sie seyen innig überzeugt,daß derjenige, zu dessen Gunsten sie sprachen, die Wahrheitsage. Diese Leute, welche in den Gesetzen der damaligen Zeitjurstore», oonjurstores, saorsirientslos genannt werden, (wo-für wir Geschworne, Eideshelfcr sagen können,) waren keine **)eigentlichen Zeugen. Sie wußten nämlich von den nähernUmständen der That Nichts, sondern sie beschworen nur dieWahrhaftigkeit und Redlichkeit ihrer Parthci. Die Gesetzeschreiben zwar den Richtern vor, es nicht leicht zu diesen offen-bar höchst verdächtigen Eidschwüren kommen zu lassen. ***)

*) Nach dem Gesetz der Bayern tit. Ik. osp. I. 2- waren,wenn einer angeklagt war, sich gegen das Leben des Her-zogs verschworen zu haben, drei Zeugen erforderlich, umihn für schuldig zu erklären. Dieses ward späterhin dieRegel bei jeder Anklage auf Mord, wie aus der folgendenNote erhellt.

**) Die Gesetze unterscheiden durchaus zwischen Zeugen (testogUNd jurstores. Lspitul. I^otlisr. tit. V. (exoerpt. e- lsx;.DonAollgrll. sp. Lalus. tom. II. p. 333 )Do kuniioi-äio, unäe lex pro simplioitsts proliationom trium tss-tium czusorit, »i todtes llslrero non potuorit, ooncecli-rnr>8 ut oum cluolleoim jurstoriliu» jurot, et slr eallom«implioitste »it ribsolutus eto."

***) Ospitul. lib. V. csp. 349.Volumen ut ssorsiuonts

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