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1 (1835)
Entstehung
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daß er weder über noch unter der Erde Mehr besitze, als ergegeben hatte, sammelte er von den vier Ecken seines HausesStaub, und warf diesen, auf der Schwelle der Hausthür (inllui'i'ilo) stehend, von der linken Seite über seine Schulternhinüber auf seinen nächsten Anverwandten, der dadurch gezwun-gen ward, das noch am Sühnegeld fehlende, zu ergänzen. DieKönige schafften indessen diesen seltsamen Gebrauch ab. Die-selben waren überhaupt bemüht, statt des Sühnegelds, andereStrafen einzuführen. In den Capitularien findet man daherhäufig Fälle mit der Bestimmung angeführt, daß das Abkau-fen der Strafe dafür nicht Statt finden solle. Schon um dasJahr 595 bestimmte der König Childcbert, daß Einer, dereinen andern, ohne gerecht worden zu seyn, umbrächte, mitdem Tod bestraft, und kein *) Lösegcld angenommen werdensollte. Auch der Meineidige sollte nach dem Capitular C. d. G.vorn Jahr 779 **) die Hand verlieren und kein Lösegcld Stattfinden. Die Könige, welche hierin von den alten Sitten derNation abwichen, mußten indessen mit großer Vorsicht verfah-ren. ***) Die Todesstrafe insbesondere, ward nur im Wieder-,^ holungs - Fall an einem Verbrecher vollzogen. Erst weun ein-Dieb siebenmal gestohlen, ward er zum Richtplatz geführt.(Bei dem ersten Mord, den Einer beging, kam er nach derBestimmung Carls des Großen ****) mit dem Verlust Eines

*) Deeret. (Vilstelroi-I. Reg. s. 595- osp. 5. sj>ust Lslus»

ton». I. p. 18.llo llomioistiis vero itg jussimus odsor-vskü, ut gniounguo susn temorsrio sliun» sino osnssoooistorit, vitso poiionlo kolistur, ot nnllc» ^retio re»stomgtionis so rostimst sut oomponst. ^loo. oit. osp. 10-1>o so gui gochriun» keoorit, nullsn»

resteniptionen» stet, nisi nisnum porstst."

»**) Es finden sich in dieser Hinsicht manche Widersprüchezwischen den Bestimmungen der Capitularien und den älternGesetzen, die man in der damaligen Zeit wohl kannte, undhin und wieder benutzte. So schreibt der Erzbischof Hinc-mar opist. 15- sst episcop. osp. 15.(^nsnsto enim 8P6-rsnt slignist luorsri, sst legom so eonvertunt. ^usnstc»vei'v per logen» non sestilnsnt so^uirero, sst Lsi>itulsconkugiunt."

****) (ls^itul. 6srol. Ist. s. 779. osx. 23.