Diese Art der Ausgleichung dauerte unter Carl dem Großenund seinen Nachfolgern fort. Ludwig der Fromme z. B. ver-ordnete in dem ersten Capitular v. I. 819. o--x>. 8-, daß zurAusgleichung des Wchrgelds (sä oompositionem vvirgiläl)Alles, so wie die Gesetze es enthalten, gegeben werden könne,einen Falken und ein Schwerdt ausgenommen (excepto sooi-xitro ot sxsts (espgäonj), weil wegen denselben viele Mein-eide vorfielen, indem man sie eidlich höher schätzte, als sie werthwären. Der Gebrauch, daß das Sühnegeld oder der Ersatzvon den Gerichten nach den Gesetzen bestimmt ward, war eingroßer Fortschritt in der Civilisation. Die Könige fühlten sehrwohl, welchen großen Zuwachs ihre Macht dadurch erhaltenhatte. Sie verboten daher streng, daß der Beschädigte sichmit *) dem Verbrecher im Besondern abfand. Aber eben soward der Beschädigte gehalten, nach Erlegung des Sühnegeldsjeder fernern Feindschaft (Fehde, l'släs), zu **) entsagen. Ermußte dieses sogar eidlich vor dem Grasen versprechen. Wenner sich dessen weigerte, und eben so, wenn der Mörder dasSühnegcld nicht erlegen wollte, sollte der Graf den wider-spenstigen Theil zu der Person des Königs schicken, der danndie Verbannung über ihn verhängte. (LspUul. Imum. s. 819.esp. 13. SPU.L Lslu 2 , rom. I. p. 602.) Zuweilen stellten sichdie Partheicn auch eine schriftliche Urkunde aus, worin sie jederfernern Feindschaft entsagten. ***) Außer der Erstattung,
*) Devrotic» Oblotlisl'. II. reg. äst. virv. s. 595. osp. 11.„siguis oooulto äo ro sit»i kursts » c^uolidet Istronooampositionem sooeperit, utorgne Istronis vul^so sul»jsoost. d'llr tsmen juäioi prsosentstur."
**) Lsrol. N. Ospitalsi'. Imum. s. 802. osp. Z2. „Ilov lli--initer dsnnimus, ut psrsntos intorkveti negus^usn» ini-mioitism su^>er vommissurn mslum säsuAvro suäc.s»t,noguo psosm sisri pstenti äenegsro, seä ästs liäo ps-rstsm oompositionLni reviporo, ot ^seem peipetusmroääsrs, vorum satern oaltsiu lirorsm oom^osltionisIsoero oto."
***) Es wird wahrscheinlich dem Leser nicht unangenehm seyn,eine solche Entsagungs-Urkunde hier wörtlich zu lesen. Sieist aus den Formuln des Mönchs Marculph, der im sie-benten Jahrhundert lebte, entnommen. Msroul^ll. korwul.