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1 (1835)
Entstehung
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20
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galt <n Criminalsachen der Grundsatz, daß der Richter in derRegel nicht von Amtswegen, sondern nur wenn ein Anklägervorhanden war, gegen einen Schuldigen anging. *) DerGrund, den die Capitularien für diese Marime angeben, klingtzwar höchst sonderbar,nämlich Christus habe auch gewußt,daß Judas ein Dieb sey. Allein, weil Niemand ihn angeklagt,sey er auch nicht verstoßen worden." Allein der wahre Grundlag in dem freien und ungebändigten Geist der Barbaren,welche es unerträglich fanden, daß Jemand, wer es auch sey,wegen ihres Betragens Rechenschaft von ihnen forderte, oderdie Rache wegen eines Ihnen zugefügten Unrechts Ihnen nichtselbst überlassen wollte. Die Schilderung, welche uns schonTacitus von den alten Deutschen macht, gibt uns hierüber einevollständige Belehrung. Die Rache, wegen eines erlittenen Un-rechts, kam nicht allein dem Beleidigten oder Mißhandelten zu,sondern sie ging als eine Verpflichtung auf alle Blutsverwandtedesselben über. War ein Mensch ermordet, so hatte der Mör-der kein Mittel, sich gegen die Verfolgungen der Familie dessel-ben zu sichern, als daß er sich durch ein Sühnegeld mit ihrabfand, und sich so den Frieden erkaufte. **) Dieses nannteman oomxonero, oorr>xo8ilio. Als die Barbaren etwas wei-ter in der Civilisation fortschritten, so ward der Werth diesesSühnegelds von der Obrigkeit bestimmt, nach dessen Erlegungsie den Thäter gegen die fernere Verfolgung der Familie schütz-te. Der Betrag dieses Sühnegelds ward nicht allein nach derSchwere des Verbrechens, sondern auch nach dem höhcrn odergeringern Stand der Person, woran es begangen war, festge-

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**) Naoit. cl6 INOI-. LerivÄN. 21.8u8oiper6 tsnr inimioi-ti»8 86U psti >8, 86N j>ro^>ingui, czusrn Slnicit>88 N66688668t. b§66 irnplsoabil68 tlur-int. I^uitur 6NIIN 6tisrn bo-

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