nochmals 21 Nächten (also 42 im Ganzen) vorgeladen. Er-schien er dann noch nicht, so ward sein Vermögen scquestrirt,und wenn er nach einem ganzen Jahr nicht kam, so ward derBefehl des Königs eingeholt, wie es mit seinem Vermögen,oder wenn es ein Vasall war, mit seinem Lehn gehalten wer-den sollte. *) Die Gerichts - Sitzungen, selbst die des Pfalz,
Tag ebenfalls vorbei war. Dieses geht klar daraus her-vor, daß nach vierzig Nächten eben so viel bedeutete alsam 42sten Tag. Llliot. IÜ8ten8. esp. 33. „k.t 8a-
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llie, in HUO illull seeijliuat, jursre voluot.
ü^umerant eoim lliea, non numerant eum 6>8 noctes
.(lulle, siour in ^uibuallam re^ionibua ree-
tru8 tenere eomperimu8, una eum eon86N8U et lllleliumno8ti oruru oon8ilio, eon8riruiinn8, ut ab ip 80 llie,aaersiiientum aeeipitur, ^ 08 t ^uallra^ints lliea et <^ua-llraZinta nootv8, ill 68t, ^uallrsAeaimo aeeunllo llie llssex ae^timanis ip8a (eris, ^ua aaeramentum aeeepit,<^ui aaeramentum le^alitor aooipit, lega-liter in Ioei8 con8tituti8 Prret." — Nach der Verord-nung, welche i. I. 819 zu dem Salischcn Gesetz zugesetztward, geschah die Vorladung allezeit nach vierzig Nachten,und wenn in dieser Zeit keine Gerichtssitzung Statt fand,auf die nächste Sitzung. Nach andern Gesetzen geschahdie Vorladung auf cine^etwas verschiedene Art, z. B. nachdem Gesetz der Alemannen in der Gerichtssitzung selbst,so, daß am zweiten Gerichtstag, der gewöhnlich am achtenTage nach dem vorhergehenden (lle aabbaw in aabbatum)Statt fand, die Zeugen vorgeführt wurden, I-ex Xlama».rir. XXXVI. tz. 2 und 3.
*) Oapitular. 5tnm g. 803, auch Lapitular. üb. III. vap. 45.Daselbst ist zwar die Rede von der bannirio. Es scheintaber nach dem Salischen Gesetz früher (tit. 591 bei derrnsnnitio die nämliche Frist gegolten zu haben. Nur wardder msnniw8, wenn er nicht erschien, vor den König ge-laden, und wenn er dann auch nicht herbei kam, so erklärteder König ihn seines Schutzes (Gehörs) für unwürdig,(extra aermenem 8uum llijullioabat) Und sein Vermögenals dem Fiscus verfallen. Niemand, selbst seine eigeneFrau nicht, durften ihm Nahrung und Obdach geben. Et-was verschieden von dieser Bestimmung ist die des Ripua-