Die Förmlichkeit, baß man, um Einen vorzuladen, sich ansein Haus begeben mußte, scheint unerläßlich gewesen zu seyn.In dem Läiet. kistens. 6 sx. g. führt nämlich Carl der Kahlean, daß sich aus den von den Normannen verwüsteten Graf-schaften viele leichtsinnige Menschen (guillsm leves Kamine»),deren Häuser zerstört worden, in die andern Grafschaften zu-rückgezogen hätten, und dort allerlei Unfug verübten, undglaubten dieses ungestraft thun zu können, indem sie keine Häu-ser hätten, wo sie nach den Gesetzen vorgeladen, und vor Ge-richt gefordert werden könnten. *) Um diesen Ausflüchten einEnde zu machen, bestimmt der König nach eingeholter Einwilli-gung seiner Getreuen, daß die Grafen ihre Boten (mis»»»)nach den Oertern schicken sollten, wo ehemals die Häuser dieserLeute gewesen waren, um sie dort vorzuladen. — Wenn einVorgeladener an dem bestimmten Tag nicht erschien und keingültiges Hinderniß ihn abgehalten hatte,**) so mußte er einStrafgeld erlegen, welches maimina hieß. In dieselbe Strafeverfiel der Vorladende, wenn er ausblieb. Die gewöhnlicheVorladungsfrist war nach sieben Nächten. Erschien der Vorge-ladene nicht, so ward er nach nochmals sieben Nächten, undso ferner bis zum drittenmal aufgefordert, zu erscheinen. Kamer das drittem«! nicht, ***) so ward er das viertem«! nach
*) Lckiet. ?i»tens. loc. vit. ..gussi liventen ma-
lum kaoiunt, guis, siout fliount, non kakent unäe säsuatitism ksciencksln ackclnoantul-: et gois non Katzen!:ckomo», sä Hus 8 »eonnllnm le^ein msnniri et kanniri2>o88int, äieunt gnock lle msnnitione vel kannitione ie-glklls comprokari et legaliter suäiesri non po 88 unt."
**) k,ex. 8al. tit. I. „8i eum »unni» non lletinnerit." Aus8unni8, welches Einige für unser Säumniß halten, ist dasFranzös. « 88 oine, exoine entstanden.
***) Die alten Deutschen zählten nach Nächten und nicht nachTagen, wie schon Cäsar und Tacitus bemerkt haben.
„Nee clierum numerum ut no», »eck noetinm eom^u-tant. 8 ie con 8 titnunt, »ie concliennt. Nox lluoere cliemvicletur. " Vsvit. tl. moe. 6 erm. Indessen scheint mirdoch, daß sie beim Zählen der Nächte allezeit den folgen-den Tag mit dazu rechneten, so daß die erste Nacht erstals vollendet angesehen ward, wenn der darauf folgende