gesagt worden, nie ein allgemeines Gesetz erschienen,welches die Eingebornen oder Römer zur Sklaverei ver-urteilte, sondern nur diejenigen, welche die Franken inGallien als Sklaven vorfanden, blieben in diesem Zu-stand. Als Frucht des Sieges eigneten sich die Erobe-rer einen Theil des Grundeigcnthums der alten Einwoh-ner zu. Im Anfang war dasjenige, was Einer auf dieseWeise erhielt, sein freies volles Eigenthum, wofür erdurchaus keine besondern Dienste zu leisten brauchte.Ein solches Eigenthum ward nlloclium, (uloäis, nlnii-ti>8, ulnulluiii) genannt, und man kannte im Anfangnur diese Art von Gütern. Späterhin indessen singendie Könige an, gewissen Personen die Benutzung vonGütern * *) unter der Bedingung zu verleihen, daß siesich zu einer besondern Treue oder zu gewissen Dienst-leistungen verpflichteten. Unter diese letztem gehörtemcistenthcils die, daß sie dem Könige mit einer Zahlihrer Leute in den Krieg folgen mußten. Ein solchesGut ward benefioinin , späterhin feminin, Lehn genannt.Im Anfang indessen stand es demjenigen, der das Lehnverliehen hatte, (dem Lehnsherrn) frei, dasselbe nachGefallen von dem, der es erhalten hatte, (dem Lchns-träger, Vasallen) wieder einzuziehen. Späterhin, (wahr-scheinlich unter Karl Martel im I. 715) ward es zurGewohnheit, die Lehn auf Lebenszeit zu vergeben, undendlich brachten bei den beständigen Kriegen und Un-ruhen, so wie bei der Schwäche der Fürsten die Lehns-
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i'iosro pi'socipitur «lo osiers vgrroperso, guitnäo illgvn ta-oeie ctebsM, «ine ulls stillbrentis osrrioent" s^ucl 8slu2.wm. II. p. 174- Man sehe auch die Noten von Sirmon-dus dazu ibiä p. 794.
*) Nicht alle, welche solche Güter erhielten, verpflichteten sichzum Kriegsdienst. Daher der Unterschied zwischen den ver-schiedenen Arten von Lehen; „bonostoia isiionem ballendollicii et sti^enclii: et ^ro olllLiorum clivorsitsts vel rrn-litsiia «und, vel s» gefeeioi'slia, vvl palalins, vel justiei-aria, vel ecolesisstioa" Loollmer. xrinei^». jnr. fenäsl. §. 14 .