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Übersichtliche Darstellung des Preußischen Staats-Rechts nebst einer kurzen Entwicklungs-Geschichte der Preußischen Monarchie
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denburg und die Erbschaftsstempel-Verwaltungfür Berlin,

e) die Provinzial-Steuer-Kasse für die ProvinzBrandenburg, und Realisations-Kasse der Kas-sen-An Weisungen,

f) die Salz-Faktorei in Berlin,

g) dos Ilaupt-Steucr-Amt für inländische Ge-genstände in Berlin, mit welchem das Weclisel-Stempel-Amt verbunden ist,

h) das Ilaupt-Sleuer-Amt für ausländischeGegenstände in Berlin,

i) die Provinzial-Steuer-Directioncn in denProvinzen, von welchen die Haupt-Zoll-Aemter, dieHaupt-Steuer-Aemler und die Haupt-Salz-Aemter oderMa gazine ressortiren.

§. 294.

7) Das Justiz-Ministerium. Der Geschäftskreisdesselben umfafst die Aufsicht über die gesammteRechtspflege, das Hypotheken-, Deposital-, und Pupil-len-Wesen, die Gutachten in Rechtsangelegenheiten deskönigl. Hauses, die oberste Leitung der Lohns-Angele-genheiten, so wie anderweitige Gutachten bei wichti-gen Slrafcrkennlnissen u. s. w. Die königliche Bestä-tigung holt das Justiz-Ministerium ein: für alle Crimi-nal-Urlheile, welche (s. oben) der Allerhöchsten Be-stätigung Vorbehalten sind, und für die Besetzung der ho-hem Justiz-Stellen mit Inbcgrilf der Raths- und Justiz-Dirigenten-Stellen in gröfsern Städten. Die Gerichts-höfe, deren Organisation bereits oben (s. Juslizhoheit)abgehandcll ist, sind dem Justizminislcrio subordinirtund haben namentlich dessen Verfügungen in allen An-gelegenheiten, welche nicht durch Urtheil und Rechtentschieden werden, zu befolgen.

cf. die Verordn, vom 27. Oct. 1810 und die Ca-binets-Ordre vom 6. Sept. 1815. Ges. S. v. IS 15 S. 198.Vom Jusliz-Ministerio ressortiren:

a) das Gchcime-Obcr-Tribunal, d. i. der hoch-