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Übersichtliche Darstellung des Preußischen Staats-Rechts nebst einer kurzen Entwicklungs-Geschichte der Preußischen Monarchie
Entstehung
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Mitgliedern des Staatsralhs ernennt. Es werden unterdenselben namentlich auch der General-Procurator undder Staats-Secretair berufen. Das corps legislatij'wird vom Gouverneur berufen; es schlägt dem Königedie Gesetze vor, welche zur Ausführung kommen,wenn sie von diesem sanclionirt werden. Aufserdemverwaltet es die Angelegenheiten des FürslenthumsNeuchalcl in dessen Eigenschaft als Mitglied der schwei-zerischen Eidgenossenschaft, und ernennt die Deputa-ten bei der eidgenössischen Tagsalzung.

Die vier Bürgerschaften (quälre bonrgoisies) vonNcuchal.cl, Valengin, Boudry und Landeron habendas Recht Vorstellungen zu machen, welche das allgc-gemcinc Interesse betreffen. Sie verhandeln deshalbdirect mit dem Könige oder seinem bevollmächtigtenStellvertreter.

3) Die richterliche Gewalt wird ausgeübt durchdie Conrs de juslicc, deren eben so viele vorhandensind, als Mairien oder Chätellenien. Sie haben nichtalle die Criminaljurisdiction, und diejenigen, welchedazu nicht berechtigt sind, übergeben die bei ihnenvorkommenden Fälle zur Untersuchung und Entschei-dung an diejenigen Cotirs de jusiiee, welche mit derCriminalgcrichtsbarkeit ausdrücklich beauftragt sind.

Man appcllirt an das Souverain Tribunal desT, 'ois-Etats zu Neuchalel oder Valcngin. Beide sindcollcgialische Behörden unter dem Vorsitz eines Präsi-denten. Präsident bei beiden Behörden ist der Präsi-dent des Staatsraths. Jede dieser Behörden bestehtaufserdem aus drei Slaatsrälhen (dein Kanzler, Gene-ral-Procurator und Staats-Secrelair), und den dreiStänden: TEtat. de 1a uoblesse, TEtat des ojficiers(vom Könige ernannte Maires oder Cluitelains) undTiers - Etat.